Unzureichende Warnung vor Bankomatgebühren

Blinden- und Sehbehindertenverband (BSVÖ) fordert eindeutige und barrierefreie Hinweise auf mögliche Kosten

Bankomat
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Seit einigen Tagen ist bekannt, dass bei Bankomaten des amerikanischen Euronet-Unternehmens Gebühren für das Abheben von Bargeld verrechnet werden. EUR 1,95 fallen pro Transaktion bei den Maschinen, die nicht Teil des allgemeinen österreichischen Bankomatennetzes sind, an.

Während Konsumentenbeschwerden über die zusätzliche Kostenbelastung eingehen und die Arbeiterkammer fordert, dass die Spesen nicht vom Kunden, sondern von der Hausbank übernommen werden sollen, verweist der Blinden- und Sehbehindertenverband mit Nachdruck auf ein zusätzliches Problem.

Der Hinweis darauf, dass mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist, scheint bei der Bankomatabhebung erst im letzten Schritt – und noch dazu in äußerst schlecht lesbarer Schrift, im Bildschirm auf. Bevor die Bestätigung über den gewünschten Betrag angenommen werden kann, erscheint folgender Warnhinweis im unteren Bildschirmdrittel der Euronet-Bankomaten:

„Der Eigentümer dieses Terminals, Euronet 360 Limited, wird dem Karteninhaber für die gewählte Transaktion eine Gebühr in Höhe von EUR 1,95 berechnen. Diese Gebühr wird zusätzlich zu den eventuell anfallenden Gebühren, die ihr Kartenausgebendes Kreditinstitut veranschlagt, berechnet. Wenn sie mit der Gebührenerhebung einverstanden sind und fortfahren möchten, drücken Sie bitte „Annehmen“. Wenn Sie keine Gebühr bezahlen und diese Transaktion abrechen [sic] möchten, drücken Sie bitte „Abbruch“ auf dem Bedienfeld.“

Fehlende Kommunikation und Warnung vor Kosten

Euronet-Bankomaten sind zwar zurzeit die einzigen gebührenpflichtigen und im Vergleich zu den Bankomaten, die von der PSA Payment Services Austria GmbH betrieben werden, in der Minderheit (um die 80 Geräte österreichweit), dennoch liegt bei der späten und äußerst schlecht kommunizierten Gebührenwarnung ein Vorgehen vor, das eindeutig gegen Barrierefreiheit verstößt.

Der BSVÖ fordert, dass Bankomaten, bei denen mit Zusatzspesen kalkuliert werden muss, deutlich als solche gekennzeichnet werden und dass, sollten Gebühren anfallen, diese rechtzeitig und barrierefrei kommuniziert werden. Dies soll auch für Konsumenteninformationen gelten, die Bargeldabhebung und Kartenzahlung im Inland und Ausland sowie die Verwendung institutsfremder Bankomaten betreffen.

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