Der Verein für Konsumenteninformation konnte erreichen, dass der Telekommunikationsdienstleister UPC Telekabel Wien GmbH die Verwendung einer diskriminierenden Klausel in den Verträgen unterlässt.
Die gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation „Verein für Konsumenteninformation (VKI)“ wurde aktiv, weil UPC in den Verträgen eine Klausel festgeschrieben hat, die Sachwalterinnen und Sachwaltern eine persönliche Haftung aufbürdet.
Warum geht es?
„Die Klausel ist überraschend und nachteilig, weil der Sachwalter, der den TK-Vertrag unterzeichnet, nicht damit rechnen muss, dass er sich mit seiner Unterschrift auch selbst verpflichtet, für Forderungen des Besachwalteten zu haften“, hielt der VKI im Dezember 2014 fest und verwies darauf, dass dies seiner Einschätzung nach ein „Verstoß gegen § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, §§ 4, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG“ ist.
Konkret wird vom VKI eine mittelbaren Diskriminierung aufgrund von Behinderung aufgezeigt: „In der gegenständlichen Haftungserklärung verpflichten sich Sachwalter, Vormunde und Erziehungsberechtigte, der Zahlungsverpflichtung des Vertragsinhabers nachzukommen, sofern dieser seiner Verpflichtung aus dem Vertrag nicht vollständig nachkommt. Weigert sich der Sachwalter, sich als Bürge und Zahler zu verpflichten, erhält die besachwaltete Person keinen Vertrag über TK-Dienstleistungen, wodurch sie gegenüber anderen Personen, die allenfalls ihre Monatsrechnung nicht bezahlen, obwohl sie geschäftsfähig sind, besonders benachteiligt ist.“
UPC gibt nach
„Wir haben von VertretungsNetz bzw. unserem Anwalt Mag. Weiser erfahren, dass UPC diese Formulare verwendet. Dann sollte der Sachwalter bei einem Klienten von VertretungsNetz im Zuge einer Vertragsänderung die Haftungserklärung unterzeichnen“, erläutert Mag.a Ulrike Docekal, Juristin im Verein für Konsumenteninformation (VKI), gegenüber BIZEPS-INFO und führt aus: „Wir haben die Klausel daher u.a. als sittenwidrig gem. § 879/3 ABGB und diskriminierend nach BGStG abgemahnt.“
Der VKI war erfolgreich und UPC unterschrieb noch im Jänner 2015 eine Unterlassungserklärung. Darin wird festgehalten, dass UPC diese und sinngleiche Klauseln unterlassen und sich nicht auf diese berufen wird. Weiters wurde von UPC schriftlich zugesagt, die bestehende Klausel in den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis Mitte März 2015 zu ändern.