Urheberrecht auf dem Weg zur Gleichstellung

Ein Lagebericht

Nachdem im März 2002 ein Umsetzungsvorschlag der Informations-Richtlinie in das Österreichische Urheberrecht, der behinderte Menschen nicht mehr weiter benachteiligen soll, dem Justizministerium übergeben wurde, fand in der Zwischenzeit eine e-mail Korrespondenz zwischen dem Ministerium und der Urheberrechts-Plattform statt mit folgendem Zwischenergebnis.

Zur Zeit werden die Ergebnisse der informellen Vorbegutachtung verwertet und der Ministerialentwurf erstellt, ein Vertreter der zuständigen Abteilung gab bekannt, daß sie sich noch keine abschließende Meinung zu der Frage gebildet hätten, ob und wie das von uns formulierte Anliegen in den Ministerialentwurf aufzunehmen sei.

Von Interesse hiefür sei jedenfalls auch der § 45a deutsches Urheberrechtsgesetz des deutschen Referentenentwurfs, der eine vergütungspflichtige freie Werknutzung der Vervielfältigung und Verbreitung von Werken vorsieht, die nicht in einer für behinderte Menschen sinnlich wahrnehmbaren Art zur Verfügung stehen. Es sei zu überlegen, inwieweit nicht auch Elemente dieses Vorschlags aufgegriffen werden sollten.

Daraufhin folgte von uns natürlich wieder eine Antwort per e-mail, die wie folgt aussieht:

Zu ihrem Vorschlag, der Übernahme des deutschen Entwurfes dUrhR § 45a hätten wir als Urheberrechtsplattform folgendes anzumerken:

1. Zur Vergütungspflicht:
Wir sehen darin ein Problem, das ich wie folgt beschreiben möchte: Es ist für uns keine Frage, daß der Urheber, dafür, daß sie ihr sein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht abgeben und somit auch andere an der schöpferischen Leistung teil haben lassen, eine Vergütung erhalten sollen. Bei behinderten Nutzern, die die Formate, die üblicherweise angeboten werden, aufgrund der Behinderung nicht nutzen können, besteht aber folgendes Problem: Sie erwerben ein Werk z. B. ein gedrucktes Buch entgeltlich und zahlen damit eine Vergütung an den Werknutzungsberechtigten, der seinerseits wieder den Urheber dafür, daß er seine Rechte abgegeben hat, vergütet.

Nun haben aber behinderte Nutzer ein Buch in der Hand, für das sie schon einmal bezahlt haben, daß sie aber nicht nutzen können, weil eben das Format nicht für sie zugänglich ist. Sie bezahlen, profitieren aber in keiner Weise davon, daß der Urheber seine Rechte abgetreten hat. Der Nutzen tritt erst dann ein, wenn das Werk, z. B. das gedruckte Buch, eingescannt, also digitalisiert und somit vervielfältigt wird, weiters muß es z. B. für blinde Nutzer noch einmal konvertiert werden. Erst dann kann das Werk tatsächlich genutzt werden.

Muß jetzt für diese zweite Vervielfältigung und Verbreitung in einem eingeschränkten Nutzerkreis nochmals bezahlt werden, zahlen behinderte Nutzer doppelt dafür, daß sie das Werk einmal nutzen können. Das Umarbeiten in zugängliche Formate ist sehr aufwendig und wird idR von non profit Organisationen durchgeführt. Würden die Verlage zugängliche Formate anbieten, wäre es keine Frage für uns, daß behinderte Nutzer dafür eine Vergütung zahlen, weil sie ja einen Nutzen haben, solange das aber nicht geschieht, halten wir eine zusätzliche Vergütung der Vervielfältigung, die das Werk erstmals nutzbar macht, für nicht angebracht.

2. „Werke, die nicht in einer für behinderte Menschen SINNLICH WAHRNEHMBAREN ART zur Verfügung stehen“ ist zwar ein guter Ansatz, greift aber unseres Erachtens zu kurz, weil damit körperbehinderte Menschen, die zwar z. B. das Gedruckte in Büchern sehen, aber mit den Büchern selbst nicht hantieren können und deshalb eine digitale Version brauchen, nicht hineinfallen. Es wäre daher notwendig eine Formulierung zu wählen, die auf die Zugänglichkeit von Formaten abstellt.

Als nächster Schritt wird ein persönliches Treffen von Mitgliedern der Urheberrechts-Plattform mit Vertretern des Justizministeriums geplant.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich