Urheberrecht: EU will Verfügbarkeit von Online-Diensten und barrierefreien Formaten erhöhen

Paket soll weiter auf der Agenda des EU-Ausschusses des Bundesrats bleiben

Parlament Österreich
BIZEPS

Die Modernisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union hat sich die EU-Kommission vorgenommen: Urheberrechtlich geschützte Internetdienste sollen im Binnenmarkt grenzübergreifend besser erreichbar werden, so das Ziel entsprechender Rechtssetzungsvorschläge, die der EU-Ausschuss des Bundesrats heute unter die Lupe nahm.

Die Bereitstellung von Büchern, Zeitungen und Magazinen für Personen mit Seh- bzw. Lesebehinderung im Zusammenhang mit dem Urheberrecht war ebenfalls Thema der Ausschusssitzung. Man werde das Paket seitens des Ausschusses weiter im Auge behalten, so der Tenor unter den LändervertreterInnen.

Das Urheberrecht ist in der Union weitgehend harmonisiert, mit dem vorliegenden Gesetzesentwürfen will die EU den Besitzstand ergänzen, um ihn an die aktuellen Herausforderungen anzupassen. Einzig das Urhebervertragsrecht wurde bislang nicht harmonisiert, aber auch hier hält das Justizministerium unionsweite Grundsätze für sinnvoll, um nicht die Möglichkeit zu eröffnen, auf ein günstigeres Vertragsrecht auszuweichen.

Das Ministerium hat zum gesamten Komplex ein Konsultationsverfahren gestartet, derzeit sei man dabei, die Stellungnahmen aufzuarbeiten, berichtete die anwesende Expertin des Ressorts, das die Initiative der Kommission weitgehend positiv bewertet, auch wenn es einige kritische und unausgegorene Punkte gebe.

Gegenüber den Bundesräten Edgar Mayer (V/V), Stefan Schennach (S/W) und Gerd Krusche (F/St) räumte sie ein, dass der Interessensausgleich ein äußerst schwieriger sei, was sich vor allem auch beim Leistungsschutzrecht manifestiere. Dem Ausschuss lagen vier Dokumente vor:

EU will umfassenderen Online-Zugang

Der Richtlinienentwurf für ein Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt soll laut Europäischer Kommission einen umfassenderen Online-Zugang zu geschützten Werken ermöglichen. Die grenzübergreifende Verfügbarkeit von Online-Diensten (Portabilität) sei zu erweitern, sodass in einem EU-Land erworbene digitale Inhalte auch in anderen Mitgliedsstaaten genutzt werden können. Überdies erleichtere der Urheberrechtsvorschlag neue Nutzungsformen in Forschung und Bildung, heißt es in den Erklärungen.

Anstelle von nur national wirksamen Ausnahmen und Beschränkungen von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die nach Kommissionsmeinung eine grenzüberschreitende Werknutzung erschweren, sollten EU-weite Ausnahmeregelungen greifen.

Demnach würde unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne vorherige Genehmigung der Rechteinhaber erlaubt, beispielsweise zur Auswertung großer Datenmengen durch „Text- und Data-Mining“ für Forschungszwecke. Ausgeräumt würden auch Rechtsunsicherheiten für Presseverlage, da ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung grundsätzlich bestätigt wird, falls an sie übergebene Rechte im Rahmen einer Ausnahmeregelung genutzt werden.

Für Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf sieht der Entwurf ebenfalls Erleichterungen vor, unter anderem durch kollektive Lizenzvergaben. Allerdings sei ein „angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechteinhabern einerseits und den Nutzern andererseits“ herzustellen, hält die Kommission fest, und pocht deswegen auf Transparenzpflichten bei der Bezahlung von UrheberInnen.

Falls die Vergütung gemessen an den einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus einem Werk oder der Aufzeichnung einer Darbietung zu niedrig ist, müssten der Urheber oder der ausübende Künstler das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder in einem alternativen Streitbeilegungsverfahren geltend zu machen.

Die grenzüberschreitende Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen will die EU-Kommission mit einem weiteren Rechtssetzungsvorschlag zum digitalen Binnenmarkt fördern. Ziel dieser Verordnung ist, die digitale Weiterverbreitung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten über geschlossene Netze zu erleichtern, indem Schwierigkeiten bei der Lizenzierung von übertragenen Inhalten, die urheberrechtlich geschützt sind, beseitigt werden.

Konkret soll das Ursprungslandprinzip, wonach Rundfunkveranstalter die Rechte nur für einen EU-Mitgliedstaat klären bzw. erwerben müssen und das bereits in der Satelliten- und Kabelrichtlinie verankert ist, nun auch für Online-Dienste gelten. Die Transaktionskosten für Fernseh-und Hörfunkveranstalter und Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten würden dadurch verringert, prognostiziert die Kommission, und verspricht sich vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Einzelpersonen Vorteile.

Erleichterungen für Sehbehinderte

Ferner möchte die Kommission erreichen, dass mehr Werke für Menschen mit Behinderungen zugänglich werden und schlägt dazu vor, im Urheberrecht spezielle Ausnahmen zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen vorzusehen. Somit soll es erlaubt sein, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format transnational auszutauschen.

Zugrunde liegt diesem Verordnungsvorschlag der Vertrag von Marrakesch, der 2013 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angenommen wurde, um den Zugang zu gedrucktem Material in barrierefreien Formaten weltweit zu ermöglichen.

Neben dem Vertrag würde die Union damit auch die Verpflichtungen erfüllen, die aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) entstehen und das einen festen Bestandteil des Unionsrechts bildet. Österreich hat mit der Urheberrechts-Novelle 2015 die Vorgaben des Marrakesch-Vertrags umgesetzt.

Als Ergänzung zur Verordnung für barrierefreien Zugang zu urheberrechtlich geschützten Druckwerken regt die EU-Kommission eine Richtlinie an, mit der die Verfügbarkeit von Werken in barrierefreien Formaten gesteigert werden soll. Kopien in einem zugänglichen Format, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, könnte man wiederum überall in der Union verbreiten und abrufen.

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