Urteil: Apotheker muss Zugang barrierefrei umbauen

Auf ein "bahnbrechendes Urteil", in Sachen Barrierefreiheit von Apotheken weist das Fachteam Bauen des Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) hin.

Richterhammer und deutsche Flagge
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Der Verband ist auf ein Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf aufmerksam geworden, wonach ein Apotheker den Zugang zu seinem Verkaufsraum barrierefrei umbauen muss.

„Eine Stufe – egal mit welchem Höhenunterschied – kann für viele auf einen Rollstuhl angewiesene Menschen, aber auch für Menschen mit anderen körperlichen Einschränkungen, ein Hindernis darstellen, das ohne Hilfe nicht zu überwinden ist. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) fordert seit 2012, dass der Zugang zum Verkaufsraum barrierefrei erreichbar sein soll (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 1). Das gilt auch für Apotheken im Bestand. Zwar lässt die Soll-Vorschrift in der ApBetrO Abweichungen von der grundsätzlich vorgeschriebenen Barrierefreiheit in atypischen Fällen zu, der Ermessensspielraum liegt dann aber bei den Behörden. Die Anforderungen an die barrierefreie Erreichbarkeit werden allerdings in der Apothekenbetriebsordnung nicht konkretisiert, doch können sie aus § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) abgeleitet werden“, heißt es in der Presseinformation des BSK.

Das habe nun ein Apotheker in Nordrhein-Westfalen erfahren müssen, der die behördliche Anordnung, einen Höhenunterschied von rund fünf Zentimetern zwischen Eingang und Gehsteig rollstuhlgerecht zu überbrücken, für unverhältnismäßig hielt. Seine Klage gegen den Behördenbescheid wurde dem BSK zufolge vom Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt abgewiesen.

Als „bahnbrechend“ bewerten die Mitglieder des BSK-Fachteams Bauen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Demnach würden die „gutgemeinten Vorschläge“, wie eine mobile Rampe in Kombination mit einer Funkklingel am Eingang oder die Hilfestellungen des Personals, das Ziel verfehlen, da ein selbständiger Zugang ohne Hilfe laut Behindertengleichstellungsgesetz nicht gewährleistet sei.

Das BSK-Fachteam sieht in diesem Urteil eine Grundlage, um auf die Beseitigung von Zugangsbarrieren bei Apotheken zu pochen. Der Verband hätte darüber hinaus auch die Möglichkeit, bei weiteren Dienstleistern im Gesundheitsbereich nachdrücklich Barrierefreiheit einzufordern.

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3 Kommentare

  • Und was nützt mir ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Deutschland in Bezug auf die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)?

    In Österreich nützt mir das gar nichts!

    In meiner näheren Umgebung hier in Wien gibt es zwei Apotheken, die nicht barrierefrei erreichbar sind.

    • Doch diese Info könnte für Sie hilfreich sein. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass es in § 27 der Apothekenbetriebsordnung in Österreich eine vergleichbare Bestimmung gibt. Siehe: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003947

    • Vielen Dank für die Information, Herr Ladstätter.
      Der letzte Satz des § 27 (4) der Apothekenbetriebsordnung in Österreich lautet „Die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen muss gewährleistet sein, sofern dies nicht auf Grund rechtlicher Hindernisse ausgeschlossen ist.“
      Anscheinend wird das von vielen Apotheken nicht eingehalten.
      Ist etwa die Klausel …“sofern dies nicht auf Grund rechtlicher Hindernisse ausgeschlossen ist.“ der Grund dafür?