Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat in einem Beschluss von November 2023 festgestellt, dass auch nach Erreichen des Rentenalters ein Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bestehen kann.
Die Frage des Gerichtsverfahrens war – so berichtete kobinet-nachrichten kürzlich – ob Menschen mit Behinderungen auch im Rentenalter noch Anspruch auf Unterstützungsleistungen im Arbeitsbereich haben, wenn sie weiter arbeiten wollen.
Dabei ist es laut Urteil auch nicht zulässig, auf das Erreichen des Mindestlohns abzustellen. Das Gericht stellt auch klar, dass für die Tätigkeit kein willkürlich festgelegter wirtschaftlicher Mindestumfang verlangt werden kann:
Denn das gleiche Recht auf größtmögliche und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben (Art. 27 UN-BRK; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 – 5 C 6/20, juris Rn. 27 unter Verweis auf BT-Drs. 18/9522, insbes. S. 1, 188 ff., 193 f. und BT-Drs. 19/13399 insbes. S. 39) umfasst auch die sich im Ausklang einer Erwerbsbiografie ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten.
Diese Entscheidung ist auch für Österreich interessant, weil hier ebenfalls Leistungen im Arbeitsbereich verweigert oder an soziale Kriterien gebunden werden, wenn man das Pensionsalter erreicht oder eine bestimmte Mindestsumme unterschreitet (zum Beispiel bei der Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz).
Klaudia Karoliny,
05.07.2024, 12:05
Das wäre auch in Österreich sinnvoll, so einen Sachverhalt einmal gerichtlich durchzufechten. Es ist ja nicht übertragbar das Urteil von Deutschland.