Mit einem Urteil revidierte der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung aus dem Jahre 1989
Mit der Mehrheit der Stimmen befand das US-Höchstgericht in Washington, daß solche Hinrichtungen von Menschen mit geistiger Behinderung gegen das Verfassungsgebot verstoßen, wonach keine „grausamen und ungewöhnlichen Strafen“ verhängt werden dürfen.
Mit dem Urteil revidierte der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung aus dem Jahre 1989, als er die Hinrichtung geistig behinderter Mörder für vereinbar mit dem achten Verfassungszusatz erklärte. Richter John Paul Stevens schrieb in der Begründung: „Wir sind nicht überzeugt, daß die Hinrichtung geistig behinderter Verbrecher dem abschreckenden oder dem vergeltenden Zweck der Todesstrafe meßbar förderlich ist.“
Seit der Oberste Gerichtshof 1976 die Todesstrafe wieder zugelassen hat, wurde sie in 35 der 775 Fälle an geistig behinderten Mördern vollstreckt, verlautete aus dem „Informationszentrum über die Todesstrafe“.
Im Jahr 2000 wurde unter massiven Protest ein geistig behinderter Häftling hingerichtet. Die Hinrichtung verstoße gegen eine UNO-Resolution, hieß es damals in einem veröffentlichten Schreiben der Europäischen Union. Texas gehört zu den 25 US-Bundesstaaten, in denen die Hinrichtung von geistig behinderten Straftätern möglich ist.
Doch die massiven Proteste dürften ein Umdenken bewirkt haben. Der Oberste Gerichtshof der USA hat weitere Hinrichtungen von geistig behinderten Menschen gestoppt und eine Prüfung angesetzt. Im Jahr 2001 ließ Bush kurz vor seiner Europareise mit folgendem Satz aufhorchen: „Wir sollten niemanden hinrichten, der geistig zurückgeblieben ist.“
US-Präsident George Bush hat sich – wahrscheinlich den Spruch des Gerichtshof ahnend – auf die Seite der Gegner der Hinrichtung geistig Behinderter geschlagen. Das Rechtssystem der USA schütze Menschen, die nicht verstünden, was sie getan hätten, sagte er.