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USA: Sammelklage gegen Target

Es gibt nicht nur bauliche Barrieren, sondern auch Barrieren im Internet. Eine Klage gegen Target - ein Unternehmen mit 46 Milliarden Dollar Umsatz - sorgt in den USA für Aufsehen.

In den USA gibt es seit 1990 ein umfassendes Behindertengleichstellungsgesetz – Americans with Disabilities Act (ADA). Dieses Gesetz hat den Alltag behinderter Menschen in den USA sehr positiv verändert. Viele Barrieren wurden beseitigt.

Doch damals war das Thema barrierefreies Internet natürlich noch nicht präsent und das ADA ist in diesem Bereich daher nicht so klar, wie gesetzliche Regelungen in anderen Staaten, die Jahre später beschlossen wurden.

Der accessCast der Aktion Mensch berichtet am 10. August 2006 ausführlich über eine in den USA eingebrachte Klage gegen das Unternehmen Target.

Die Klage gegen Target
SprecherIn: accessCast/Aktion Mensch
Audioquelle: Aktion Mensch

In unserem Weblog hatten wir schon mehrfach über die Klage gegen den amerikanischen Einzelhändler Target, das heißt, gegen seine Website target.com berichtet.

Im Februar dieses Jahres hatten die amerikanische National Federation of the Blind (NFB) und der blinde Kalifornier Bruce Sexton, ein Student aus Berkley, eine Sammelklage gegen Target eingereicht. Der Vorwurf lautet: Die Website ist für blinde Nutzer nicht bedienbar.

Dieser Klage wird viel Bedeutung beigemessen, denn Target ist einer der Marktführer der Branche. Das Unternehmen unterhält circa 1.300 Läden und hat einen jährlichen Umsatz von über 46 Milliarden US Dollar. Von Bedeutung ist die Klage auch deshalb, weil bisher in keinem einzigen Fall abschließend geklärt wurde, ob das US-Gesetz Americans with Disabilities Act auch für die Webseiten privater Anbieter gilt.

Am 23. Juli fand nun vor einem kalifornischen Gericht die erste Anhörung statt in der Gutachten und Gegengutachten eingebracht wurden.

Und in Österreich?

Eine häufig gestellte Frage lautet: „Gilt das Behindertengleichstellungsgesetz auch für Internetangebote?“ Grundsätzlich ja, wenn die Leistungen z. B. dem Konsumentenschutzgesetz entsprechen. Konkret heißt dies, dass neue Internetangebote die beispielsweise Waren verkaufen barrierefrei auszugestalten sind. (Siehe auch „Sind in Österreich barrierefreie Internetseiten eine Verpflichtung?“)

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“, legt das Behindertengleichstellungsgesetzes fest.

„Herangezogen werden dafür beispielsweise die einschlägigen ÖNORMEN in den Bereichen Bauen und technische Ausstattung sowie die WAI-Leitlinien betreffend Angebote im Internet“, führen die Erläuterungen des Gesetzes zum Begriff „barrierefrei“ näher aus.

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