Klagsverband fordert Verbandsklagerecht nach dem Konsumentenschutzgesetz, um diskriminierende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen effektiv bekämpfen zu können.

Diskriminierende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kommen immer wieder vor. So vertrat der Klagsverband einen Mann, dem aufgrund seiner Behinderung eine Reiseversicherung verweigert wurde, da die AGB vorsahen, dass Menschen mit Behinderung keinen Anspruch auf eine solche haben.
Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) kann gegen ein solches Verhalten ein Schlichtungsverfahren angestrengt – und wenn keine Lösung gefunden wird – eine individuelle Klage eingebracht werden. Unabhängig vom Ausgang dieses Individualverfahrens kann das Unternehmen die AGB weiter verwenden. Das BGStG kennt zwar eine Verbandsklage, diese wurde aber noch nie angewendet und steht dem Klagsverband auch nicht zur Verfügung.
Da es auch in Fällen, auf die das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) anzuwenden ist, immer wieder solche diskriminierenden AGB gibt, ist es sinnvoll für beide Gesetze eine einheitliche Verbandsklage vorzusehen.
Solche diskriminierenden Klauseln kommen praktisch überwiegend (wenn nicht ausschließlich) in AGB vor, die sich an VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) richten. Das KSchG bietet eine effektive Verbandsklage, die nach einer Abmahnung des betreffenden Unternehmens als Möglichkeit vorgesehen ist.
Im laufenden Stellungnahmeverfahren zum Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2010 schlägt der Klagsverband daher vor, ihm eine solche Verbandsklage – eingeschränkt auf Verstöße gegen das GlBG und das BGStG – einzuräumen, um einen effektiven Schutz vor diskriminierenden Klauseln sicherstellen zu können. Daran sollten auch Unternehmen, die sich an das Gleichbehandlungsgebot halten, interessiert sein.
Die Stellungnahme des Klagsverbands finden Sie hier im pdf-Format.
Volker Frey (Klagsverband),
06.08.2010, 22:48
@ Orf-Fan: Gerade beim Thema „Barrierefreiheit“ werden sich MitbewerberInnen genau überlegen, ob sie wegen unlauteren Wettbewerbs klagen – denn dann könnte auch ihr eigenes Verhalten thematisiert werden. Wenn Sie auf die „Selbstreinigungskräfte des Marktes“ warten, wird sich wohl langenichts ändern. Fragen Sie z.B. einmal beim VKI an, wie oft ein Unternehmen ein anderes wegen Verletzung von Konsumentenschutzbestimmungen geklagt hat.
Orf-Fan,
06.08.2010, 06:46
Jede derartige Diskriminierung stellt gleichzeitig unlauteren Wettbewerb gegen gesetzestreue Mitbewerber dar. Ich empfehle für derartige Fälle um Nennung des Übeltäters und vorallem Befassung der BWB,