Verfassungsausschuss beschliesst neues Bundesvergabegesetz

Bundesvergabegesetz beschlossen

Parlament
BIZEPS

Mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und ÖVP wurde heute im Verfassungsausschuss ein neues Bundesvergabegesetz beschlossen, das materiellrechtlich einheitliche Vergaberichtlinien vorsieht, nachdem ein im Jahr 2000 eingebrachter Entwurf nicht die parlamentarische Hürde genommen hatte und man sich lediglich auf eine „Rumpfnovelle“ einigen hatte können.

Damit ist auch der Weg für die im Plenum des Nationalrates erforderliche Zweidrittelmehrheit frei. Grundlage des nunmehrigen Beschlusses ist ein gesamtändernder Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage 1087 d.B., da man sich erst nach deren Weiterleitung an das Parlament mit den Ländern auf eine kompetenzrechtliche Änderung hinsichtlich der Vereinheitlichung des Vergaberechts hatte einigen können. Diese erfolgt nun durch einen neuen Artikel 14b Bundes- Verfassungsgesetz, mit dem der Kompetenztatbestand „öffentliches Auftragswesen“ eingeführt wird, wobei es sich dabei um ein „Sonderzivilrecht für die Vergabe öffentlicher Aufträge“ handelt.

Die Grünen stimmten gegen das neue Gesetz, da sie nicht nur für eine materiellrechtliche Vereinheitlichung eintreten. Abgeordnete Gabriela Moser (GRÜNE) kritisierte in diesem Zusammenhang, dass die Länder den Rechtsschutz im Vergabeverfahren landesgesetzlich regeln können. Außerdem erfüllen ihrer Einschätzung nach die nun geplanten Neuerungen jene Vorgaben des Entschließungsantrags des Nationalrates vom 24. November 2000 nicht, die eine Reihe besonderer Maßnahmen, wie frauen-, behinderten-, beschäftigungs- und umweltpolitische Belange, zum Inhalt haben.

Dem widersprach Abgeordnete Baumgartner-Gabitzer (ÖVP) und bezeichnete dieses Gesetz als einen Fortschritt für die Wirtschaft, die in Hinkunft nur mit einer materiellrechtlichen Grundlage zu arbeiten hätte. Für sie ist es auch legitim, dass die Länder ihre Rechtsschutzeinrichtungen selbst regeln. Auch Abgeordneter Wittmann (SPÖ) meinte, dass die Errungenschaft dieses einheitlichen Vergabegesetzes bei weitem mehr als einen kleinsten gemeinsamen Nenner darstelle und es schwer genug gewesen sei, dieses übergeordnete Ziel auch zu erreichen.

Ziel des neuen Bundesvergabegesetzes ist insbesondere eine Vereinheitlichung und Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens. Zudem werden – nicht zuletzt aufgrund mehrerer Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs – der Rechtsschutz für unterlegene Bieter neu ausgestaltet und die vergabespezifischen Rechtsschutzbestimmungen auch auf öffentliche Aufträge ausgedehnt, die unter jenem Schwellenbereich liegen, für den EU- Vorschriften jedenfalls detaillierte Verfahrensbestimmungen und – garantien verlangen. Im Wesentlichen sind das Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem geschätzten Auftragswert unter 200.000 Euro bzw. Bauaufträge und Baukonzessionsverträge unter 5 Mill. Euro.

Konkret ist u.a. vorgesehen, das Bundesvergabeamt als bundesverfassungsrechtlich abgesicherte Sonderkontrollbehörde in Form einer unmittelbaren Bundesbehörde mit hauptberuflich tätigen Vorsitzenden einzurichten. Zuständig für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesvergabeamtes wird der Verwaltungsgerichtshof sein, diesem wird aber die Möglichkeit eingeräumt, Beschwerden unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen. Als Mediationsstelle wird eine Bundes-Vergabekontrollkommission fungieren. Beide Stellen sollen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angesiedelt sein.

Die Verfahrens- und Rechtsschutzbestimmungen für den Unterschwellenbereich werden grundsätzlich an jene für den Oberschwellenbereich angeglichen, allerdings gibt es im Sinne einer praxisgerechten Vorgangsweise einige Sonderregelungen, etwa in Bezug auf Fristenregelungen und Bekanntmachungen. Um auch im Unterschwellenbereich gewisse Mindeststandards zu gewährleisten, muss der Auftraggeber jedenfalls zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den betreffenden Markt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht. …

Ausführlich diskutiert wurde auch über die Bestimmung des § 21 Abs.7, wonach im Vergabeverfahren auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von behinderten und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden kann.

Abgeordnete Gabriela Moser (GRÜNE) nannte diese Kann-Bestimmung als einen wesentlichen Grund für die ablehnende Haltung der Grünen zu diesem Gesetz und Abgeordnete Ilse Mertel (SPÖ) fragte, warum eine verpflichtende Berücksichtigung dieser Personengruppen nicht möglich war.

Staatssekretär Morak antwortete, dass man diese Bestimmung nicht isoliert sehen dürfe, sondern auch die Bestimmungen der ILO- Konvention (siehe § 71) und das Diskriminierungsverbot (siehe § 80 Z.14) mitberücksichtigen müsse. Abgeordnete Ilse Burket (FPÖ) bemerkte aus ihrer Sicht, dass diese Kann-Bestimmung einen Kompromiss darstelle und grundsätzlich derartige Regelungen in einem wirtschaftlich normierten Bereich nichts zu suchen hätten.

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