Verfassungsgerichtshof: Abschaffung des Pflegeregresses gilt auch für Menschen mit Behinderungen

Diese Tatsache hielt der Österreichische Verfassungsgerichtshof am 12. März 2019 in seiner Entscheidung über einen Fall in Salzburg fest.

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Seit 1. Jänner 2018 ist es den Ländern untersagt, zur Abdeckung der Pflegekosten auf das Vermögen von in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Personen zuzugreifen. Das bezeichnet man als Abschaffung des Pflegeregresses.

Die Abschaffung setzte sich bei Senioreneinrichtungen sehr schnell auch in der Praxis durch, blieb aber im Fall von Menschen mit Behinderungen je nach Bundesland sehr uneinheitlich geregelt. Diesen Sachverhalt macht auch ein auf BIZEPS veröffentlichter Kommentar von Norbert Krammer deutlich.

Anlassfall: Land Salzburg

Auch in einem aktuellen Fall wollte das Land Salzburg wieder auf das Vermögen einer in einem Pflegeheim untergebrachten behinderten Person zugreifen. Das Landesverwaltungsgericht hielt das aber für gleichheitswidrig und befasste daher den Verfassungsgerichtshof mit der Angelegenheit.

Wie in einer Presseaussendung vom 26. März 2019 zu lesen ist, stellt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung nun eindeutig klar, dass die Aufhebung des Pflegeregresses auch in der Behindertenhilfe gilt.

Die entsprechende Passage des Salzburger Behindertengesetzes wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie, so der Verfassungsgerichtshof, bereits mit 1. Jänner 2018 außer Kraft getreten ist. Somit ist klar: Die Regelung der Abschaffung des Pflegeregresses beinhaltet alle Pflegeleistungen, unabhängig davon, ob die Person altersbedingt oder aufgrund einer Behinderung pflegebedürftig ist.

Ein Vermögenszugriff widerspricht dem Artikel 7 der Verfassung

Im Beschluss des Verfassungsgerichtshof ist – unter mehrfachem Bezug auf den Artikel 7 Bundesverfassung (B-VG) „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ und die UN-Behindertenrechtskonvention – zu entnehmen:

Ob ein Landesgesetzgeber die Pflegemaßnahme auf einfachgesetzlicher, landesrechtlicher Ebene im System seines „Sozialhilfe“-Rechts oder seines „Behinderten“-Rechts regelt, kann daher nicht entscheidend sein.

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5 Kommentare

  • Hallo ich hätte eine Frage?
    Ein gesperrtes Sparbuch muss das im Sinne des behinderten nach dem Aufheben des Pflegeregress nun wieder für den Besitzer offen zugängig sein. Der Beschluss dafür ist 2017 gemacht worden.

  • Gilt diese Entscheidung nun auch für „unterhaltspflichtige Angehörige“, also konkret für Eltern von Menschen mit Behinderung, die ja in einigen Bundesländern Beiträge zahlen mussten, damit ihre „Kinder“ in einer Behindertenwerkstätte beschäftigt sein dürfen? Dieser Beitrag wurde zusätzlich zum Anteil des Pflegegeldes fällig.

  • Spannend finde ich dabei den Verweis, wie man von VfGH-Seite mit der UN-BRK (nicht) umgeht (https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=2ahUKEwih9r7A1qnhAhVHUZoKHcAMBlEQFjAAegQIBhAC&url=https%3A%2F%2Fwww.vfgh.gv.at%2Fdownloads%2FVfGH_Entscheidung_E_875-2017_Flughafen_dritte_Piste.pdf&usg=AOvVaw1YgRLbiNdLmuErRzVEfRhp).
    Wieder einmal ein Beispiel, dass wir uns ausschließlich mit echten Rechten beschäftigen sollten.

    • Was hat denn die 3. Piste am Flughafen Wien (der Link) mit der UN-BRK zu tun?

    • Nichts, Beim ersten Durchlesen. Nur nimmt man in diesem Urteil über den generellen Umgang von völkerrechtlichen Verträgen Stellung, da man sich in Teilen der Berufung im Sinne des Flughafens Wien auf diese bezogen hat.