Vergaberechtsnovelle: Neuregelung sorgt bei Organisationen aus dem Behinderten- und Sozialbereich für Kopfschmerzen

In einer gemeinsamen Stellungnahme fordern Organisationen aus dem Behinderten- und Sozialbereich, dass das Bestbieterprinzip bei der Vergabe sozialer Dienstleistungen verpflichtend zu Anwendung kommen soll.

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Der bisherige Gesetzesentwurf lässt hierbei einen Spielraum für die Anwendung des Billigstbieterprinzips zu. Dies wäre gerade für Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich fatal, da hierunter die Qualität massiv leiden könnte. 

Zudem äußern die Dachorganisationen dabei-austria, BAG, arbeit+, Sozialwirtschaft Österreich sowie die ÖAR in ihrer Stellungnahme Sorge darüber, dass die geplante Neuregelung zum Verlust bestehender und gut funktionierender Netzwerke und Organisationsformen im Sozialbereich führen könnte, wenn die von ihnen erbrachten sozialen Dienstleistungen vollumfänglich vom Vergaberechtsregime erfasst würden. 

Umfangreiches Angebot an Dienstleistungen

Soziale Dienstleistungen zeichnen sich durch eine große Vielfalt für jeweils unterschiedliche Zielgruppen aus. Die Frage, welche Qualitäten für die einzelne Dienstleistung entscheidend sind, ist von Bereich zu Bereich, von Zielsetzung zu Zielsetzung, von Zielgruppe zu Zielgruppe unterschiedlich zu beurteilen. Ein schematisiertes Konzept wie ein Vergabegesetz kann diesen Unterschieden unmöglich im Detail Rechnung tragen.

Die Verbände fordern daher, dass soziale Dienstleistungen weiterhin in Form alternativer Organisations- und Finanzierungsformen – wie etwa Förderverträge –  beauftragt werden können und diese nicht unter den Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen. 

Fehlende Festlegung zur Barrierefreiheit

Die im Vergaberecht vorgeschriebene Barrierefreiheit sollte auch für besondere Dienstleistungen verpflichtend vorgeschrieben werden und nicht als Kann-Bestimmung formuliert sein.

Denn gerade im Bereich der Leistungserbringung im Sozial-, Gesundheits- oder auch Behindertenbereich sollte die Barrierefreiheit eine Selbstverständlichkeit sein und nicht im Ermessen der jeweiligen Dienstleistungserbringer liegen.

 

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