Vertrag von Lissabon in Kraft

Damit ist auch die "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" verbindlich. H.-Günter Heiden vom Netzwerk Artikel 3 sieht darin eine deutliche Stärkung der rechtlichen Basis für die Teilhabe behinderter Menschen.

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„Nachdem die EU vor wenigen Tagen die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert hat, wird mit der Charta der Grundrechte nun die rechtliche Basis für Nichtdiskriminierung und Teilhabe behinderter Menschen auf europäischer Ebene deutlich gestärkt. Auf diesem Hintergrund ist es nicht zu verstehen, warum sich die deutsche Regierung weiterhin so vehement gegen die geplante EU-Antidiskriminierungsrichtlinie wendet“, erklärte Heiden gegenüber kobinet.

Nach Artikel 21 der Grundrechte-Charta sind „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ verboten.

Mit Artikel 26 anerkennt und achtet die Union „den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft“.

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