Verschlechterungen im Erwachsenenschutzgesetz treten am 1. Juli 2025 in Kraft.

Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes wurden einige wesentliche Errungenschaften im Erwachsenenschutz wieder rückgebaut. Die wesentlichste Änderung: Gerichtliche Erwachsenenvertretungen werden nun nicht mehr für drei, sondern für fünf Jahre bestellt.
Diese Änderung soll auch für bereits bestehende Erwachsenenvertretungen gelten, die demnächst – noch mit der bisherigen Drei-Jahres-Frist versehen – abgelaufen wären. Das Gericht kann diese Vertretungen nun aufgrund vorgelegter Akten per Beschluss um zwei Jahre verlängern. Ein eigenes Erneuerungsverfahren ist offenbar nicht verpflichtend vorgesehen.
„Kein Verfahren heißt: Die betroffene Person muss nicht angehört werden, es wird einfach über ihren Kopf hinweg entschieden. Das ist wirklich ein Rückschritt ins Sachwalterrecht“, kritisiert Gerlinde Heim, Geschäftsführerin von VertretungsNetz, die geplante Vorgehensweise scharf.
„Wir halten die Änderungen für verfassungsrechtlich bedenklich, weil die betroffenen Personen auf die Rechtssicherheit des Bestellungsbeschlusses vertraut haben. Darin steht, dass ihre gerichtliche Erwachsenenvertretung nach drei Jahren endet“, so Heim. Gegen einen neuen Beschluss mit einer verlängerten Frist wäre zwar wie bei allen gerichtlichen Erwachsenenvertretungen ein Rechtsmittel möglich, für viele Betroffenen und ihre Familien ist dies aber eine zu hohe Hürde.

Erwachsenenvertretungen vermeiden, wo es geht
Dass sich die Richter:innen selbst ein Bild der betroffenen Person und ihrer Situation machen, bevor eine Erwachsenenvertretung verlängert bzw. wiederbestellt wird, ist überaus wichtig. Die gesundheitliche Situation, das persönliche Umfeld, die jeweiligen Angelegenheiten, in denen Unterstützung benötigt wird – all dies kann sich ändern. In Einzelfällen können sogar die Diagnosen falsch sein, die zur Bestellung geführt haben. So wird manchmal bei älteren Menschen eine demenzielle Erkrankung diagnostiziert, obwohl die Verwirrtheit ein Delir-Symptom ist, welches sich wieder zurückbildet.
Auch Menschen mit psychischen Erkrankungen gelingt es nicht selten, sich soweit zu stabilisieren, dass keine rechtliche Stellvertretung mehr nötig ist. „Trotzdem wurden in den letzten Jahren nur ganz wenige gerichtliche Erwachsenenvertretungen vor Ablauf der gesetzlichen Frist beendet, wie die Daten zeigen. Wir gehen davon aus, dass die Gerichte auch die fünf Jahre in den allermeisten Fällen voll ausschöpfen werden“, so Heim.
Bisher griffen die Gerichte für ihre Einschätzung, ob es weiterhin eine gerichtliche Erwachsenenvertretung braucht, in jedem Fall auf die Expertise der Erwachsenenschutzvereine zurück. Im Zuge des „Clearings“ klären die Vereine die persönliche Situation und das Umfeld der Betroffenen ab, um zu erheben, ob Alternativen bestehen oder andere Vertretungsformen in Frage kommen, die mehr Selbstbestimmung zulassen.
Prävention muss in den Fokus
„Verpflichtende Clearings wird es nun nicht mehr geben, wenn eine Vertretung verlängert werden soll. Bereits an uns vergebene Clearing-Aufträge können die Gerichte nach dem 1. Juli 2025 wieder zurückziehen“, bedauert Heim. Vor Beschluss der Änderungen war zwar zumindest ein „Antragsrecht“ der betroffenen Menschen auf ein Clearing im Gespräch. Leider findet sich im Gesetz dazu nun keine Bestimmung.
Die Einsparungen im Clearing sollen es den Erwachsenenschutzvereinen ermöglichen, wieder mehr gerichtliche Erwachsenenvertretungen zu übernehmen. Bei VertretungsNetz ist man jedoch skeptisch, ob diese Umschichtung auch mittelfristig zu einer spürbaren Entlastung führt. In Österreich gibt es knapp 35.000 gerichtliche Erwachsenenvertretungen, und die demographische Entwicklung lässt einen weiteren Anstieg erwarten. Effektiver und im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention wäre es, Prävention in den Fokus zu rücken, um Erwachsenenvertretungen möglichst zu vermeiden, ist Heim überzeugt:
Ämter und Behörden müssen barrierefreier werden, die Antragstellung ist viel zu komplex gestaltet. Es bräuchte außerdem einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in der Erwachsenensozialarbeit. Pflegedrehscheiben wie die Community Nurses, Sozialberatungsstellen und Angebote wie Persönliche Assistenz für Menschen mit intellektuellen oder psychischen Beeinträchtigungen – damit wären viele Erwachsenenvertretungen nicht nötig.