Verwaltungsgerichtshof: Menschen mit Behinderung können Kündigungsschutz zurücklegen

Menschen mit Behinderung können auf ihren Status als begünstigt Behinderte verzichten - und damit auf ihren Kündigungsschutz. Das hat der Verwaltungsgerichtshof auf Beschwerde eines Betroffenen entschieden.

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Dass er begünstigt Behinderter sei und einen Kündigungsschutz genieße, mache die Arbeitssuche für ihn schwierig. So argumentierte ein Betroffener, als er beim Bundessozialamt aus dem Verzeichnis begünstigt Behinderter gestrichen werden wollte.

Das Bundessozialamt war dagegen, der Betroffene berief durch die Instanzen – und bekam vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Recht. Die RichterInnen urteilten, der Status als begünstigt Behinderter sei ein subjektives Recht der Betroffenen. Auf dieses subjektive Recht könne man verzichten, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und es gesetzlich nicht geregelt ist.

Aus Sicht von AKNÖ-Experten Reinhard Schmitt ist die Entscheidung nicht unproblematisch: „Es wird sich zeigen, ob sich dadurch die Jobaussichten verbessern. Der Kündigungsschutz, der angeblich das Hindernis war, ist mit der jüngsten Gesetzesnovelle ohnehin aufgeweicht worden.“

Außerdem könnte die Gefahr entstehen, dass Arbeitgeber unter Umständen Druck auf Betroffene ausüben, auf ihren Status als begünstigt Behinderte zu verzichten. Für den Experten ist das ganz klar diskriminierend und sollte von vornherein und mit voller Konsequenz geahndet werden. „Sollen wir von dieser illegalen Praxis erfahren, werden wir das aufzeigen und auf stärkere gesetzliche Sanktionen drängen“.

Offen ist aus seiner Sicht auch die Frage, ob Betroffene den Status als begünstigt Behinderte wiederbekommen können, wenn sie früher einmal darauf verzichtet haben. „Mit dieser Frage beschäftigt sich gerade das Sozialministerium, unsere Position ist völlig klar: Wer einen Status zurücklegt, der muss ihn auch jederzeit wieder erlangen können“, sagt Schmitt.

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