Das Urteil bekräftigt: Barrierefreie Sanitäranlagen müssen in der Ordination selbst integriert sein, Ausweichlösungen in anderen Stockwerken sind nicht gestattet.

Ein Hauseigentümer in Oberösterreich wollte bestehende Büroflächen in eine Ordination für Ärzt:innen umwandeln. Die zuständige Behörde verweigerte jedoch die Genehmigung, weil in den Umbauplänen kein barrierefreier Sanitärbereich in der künftigen Ordination vorgesehen war.
Zwar ist ein barrierefreies WC in einem anderen Stockwerk vorhanden, doch entspricht dies nicht den gesetzlichen Anforderungen des Oö Bautechnikgesetzes 2013, welche vorschreiben, dass die für den vorgesehenen Verwendungszweck notwendigen barrierefreien Einrichtungen direkt im Nutzungsbereich der Ordination integriert sein müssen.
Das Verwaltungsgerichtshof bekräftigte in seinem Urteil (Ra 2021/05/0099-8 vom 23. Oktober 2024) den Schutzzweck der Normen zur Barrierefreiheit. Dazu erklärte er:
Eine Auslegung einer zu diesem Zweck eingeführten Norm dahingehend, dass körperlich eingeschränkte Personen – wie im Revisionsfall – einen weiteren Weg auf sich zu nehmen haben, um ein für sie geeignetes WC nutzen zu können, als körperlich nicht eingeschränkte Personen, entspräche diesem Schutzzweck ebensowenig wie eine Differenzierung zwischen Arztpraxen untereinander.
Diese rechtskräftige Entscheidung unterstreicht, dass Barrierefreiheit in medizinischen Einrichtungen keine Option, sondern eine zwingende Voraussetzung ist.
Die richterliche Beurteilung hebt hervor, dass der unmittelbare Zugang zu barrierefreien Sanitäranlagen unabdingbar ist, um eine gleichberechtigte und gefahrlose Nutzung für alle Patient:innen zu gewährleisten.
Die gesetzlich verankerten Vorgaben lassen keine Ausweichlösung zu – eine barrierefreie Ausstattung muss integraler Bestandteil der Ordination sein.
Robert Ozmec,
10.04.2025, 21:57
Es sollte selbstverständlich sein, dass die WC Anlage in der selben Etage ist.
Wie es aussieht, wird es noch eine Weile dauern bis es alles verstehen.