VfGH hebt eine Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes wegen Behindertendiskriminierung auf

Die Selbsterhaltungsfähigkeit, die ausnahmslos eine Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellt, ist verfassungswidrig und wird per 30. Juni 2014 aufgehoben.

Verfassungsgerichtshof Österreich
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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jüngst ein Erkenntnis veröffentlicht, in dem er die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes als Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen für verfassungswidrig erklärt und per 30. Juni 2014 aufhebt.

Diese sieht vor, dass Menschen nur die  Staatsbürgerschaft verliehen werden darf, wenn ihr Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. § 10 Abs. 1 Z 5 konkretisiert, dass der Lebensunterhalt dann als gesichert gilt, wenn „… feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden …“.

Der VfGH sieht eine doppelte Verfassungswidrigkeit:

  • Er stellt eine Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Satz 3 B-VG fest, der besagt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Unter Bezugnahme auf den Initiativantrag und die Literatur stellt er fest, dass diese Bestimmung – anders als der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG – für alle Menschen und nicht nur StaatsbürgerInnen gilt. Da Menschen mit Behinderung nur erschwerten oder gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, sind sie gegenüber Menschen ohne Behinderung benachteiligt, Mit anderen Worten: Ungleiches wird gleich behandelt.
  • Das Bundesverfassungsgesetz gegen alle Formen rassischer Diskriminierung enthält ein Sachlichkeitsgebot. Dieses gebietet die Gleichbehandlung Fremder (Nicht-StaatsbürgerInnen). Ungleichbehandlungen sind nur gestattet, wenn ein vernünftiger Grund erkennbar ist und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Das Sachlichkeitsgebot ist daher verletzt, weil besondere Notlagen wie erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht berücksichtigt werden.

§ 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz darf auch in Fällen, die am 1. März 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind, nicht mehr angewendet werden.

Fazit

Das Erkenntnis des VfGH ist ein wichtiger Schritt zu mehr Chancengleichheit. Neben der Aufhebung der betroffenen Bestimmung ist nun auch höchstgerechtlich festgestellt, dass das Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung nicht nur für StaatsbürgerInnen gilt, sondern für alle Menschen.

Es ist enttäuschend, dass das Erkenntnis nicht auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verweist. Dessen Art. 18 verbietet Diskriminierungen aufgrund der Behinderung beim Zugang zur Staatsbürgerschaft.

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