Volksanwältin Dr. Krammer hat in ihrer heutigen Pressekonferenz die Gründe, die für ein Bundes-Heimvertragsgesetz sprechen, erneut zusammengefasst.
Die VA erachtet es als notwendig, alte, pflegebedürftige und behinderte Menschen in Einrichtungen primär als Konsumenten einer Dienstleistung zu begreifen, ihnen den Rücken durch mehr Rechtsschutz zu stärken und dass ausgehend von Erfahrungen, die auch der Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft in den Bundesländern vor Ort gemacht hat, ein Maßnahmenpaket mit einem möglichst breiten politischen Konsens beschlossen wird.
Häufige Quelle von Ärger und Auseinandersetzungen sind Fragen der Entgeltanpassung und Erhöhung. Die allermeisten Heimbewohner erhalten vorweg keine Mitteilungen über die voraussichtliche Kostenentwicklung. In den seltensten Fällen werden sich abzeichnende Entgelterhöhungen wenigstens zwei bis drei Monate vorher bekannt gegeben und darauf verwiesen, welche kostenerhöhenden Faktoren bei der Preisgestaltung neu berücksichtigt werden mussten. Dem kann nur entgegengetreten werden, wenn bereits bei Vertragsabschluss alle Pflege- und Betreuungsleistungen – also Grundbetreuung und allfällige darüber hinausgehende Pflegeleistungen – sowohl inhaltlich, qualitativ wie zeitlich präzisiert werden.
So gibt es nicht nur zwischen den Bundesländern, sondern sogar innerhalb der Länder teilweise sehr unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Kostenreduktion bei Abwesenheit. Heimbetreiber und Sozialhilfeverbände haben dazu autonome Regelungen, die von der vollständigen Weiterzahlung der Heimkosten bis zum vollständigen Entfall einer Kostenbeteiligung reichen.
Neben einer schon derzeit möglichen Individualklage sollte auch eine Verbandsklage für wichtige Interessenvertretungen ermöglicht werden, weil in der Praxis der Abschluss von Heimverträgen auf der Grundlage von Vertragsmustern oder Mustervertragsbestandteilen, die im Modulsystem den individuellen Bedürfnissen der Vertragspartner entsprechend zusammengestellt werden. Somit könnten Konsumenteninteressen durch Verbandsklagen am effektivsten durchgesetzt werden.
Ein Bundes-Heimvertragsgesetz könnte ferner die in der Praxis bedeutsamen Regeln der Vertragsbeendigung von Heimverträgen erstmals auf eine sichere und rechtlich einwandfreie Grundlage stellen, was äußerst wichtig ist, weil es sich dabei um existentielle Fragen für HeimbewohnerInnen handelt. – Angestrebt wird dabei ein von sozialen Überlegungen getragener Kündigungsschutz für diese Personengruppe.
Die durch das Bundes-Heimvertragsgesetz zu regelnde privatrechtliche Beziehung zwischen Heimbewohnern und Heimträgern erscheint daher der richtige Ort, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte explizit abzusichern. Aber auch den Heimverwaltungen und dem dort tätigen Personal käme eine solche Regelung zugute, weil klargestellt wäre, worauf besonders zu achten ist. Einen wichtigen Punkt der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung stellt daher die Schaffung von größerer Rechtssicherheit für das Heim- und Pflegepersonal dar, welches derzeit eine problematische Rechtsunsicherheit hinnehmen muss.
Herr Dr. Peter Schlaffer vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft legte im Rahmen der Pressekonferenz anschaulich dar, wie der Alltag in Heimen aussieht und welchen zum Teil beschränkenden Vereinfachungen des Arbeitsablaufes Heimbewohner ausgesetzt sind, weil Alten- und Behindertenbetreuer die Unterscheidung zwischen notwendiger Gefahrenabwehr und unerlaubten freiheitsentziehenden Maßnahmen von Fall zu Fall selbst treffen.
Oft sei schwer erkennbar, wo die Grenze zwischen Eingriffen in die Freiheitsrechte der Heimbewohner und der Schutz der Gefahrenabwehr zu ziehen ist. Der Hinweis auf medizinische Notwendigkeiten ersetzt dabei wohl manchmal auch nähere Auseinandersetzungen über mögliche gelindere Mittel, obwohl Einwilligungen der Patienten oder ihrer Sachwalter zu medizinischen Behandlungen zum Teil gänzlich fehlen; sodass die Gefahr besteht, dass mangels ausreichender Außenkontrolle dem Druck nach „bequemeren“ Problemlösungen nachgegeben wird.
Auch in diesem Bereich ist eine gesetzliche Grundlage für die in der Praxis zweifellos da oder dort wirklich nötigen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu schaffen.