50. Woche 2025 – Schmalster Gehsteig St. Pöltens?
Dieser Gehsteig in der Steinergasse in St. Pölten ist wohl nur für besonders schmale Menschen. In einem Rollstuhl, mit Kinderwagen …
Erfreulicherweise steigt die Lebenserwartung, aber Österreich ist noch nicht optimal auf die steigende Zahl der älteren Menschen eingestellt.
„Ältere Menschen haben ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dieses Recht können sie aber nicht leben, wenn Alten- und Pflegeheime weit weg vom Ortskern auf die grüne Wiese gestellt wird, oder wenn Züge, Bahnhöfe und öffentliche Plätze nicht barrierefrei zugänglich sind“, sagt Volksanwalt Bernhard Achitz anlässlich des Internationalen Tag der älteren Menschen (1. Oktober):
Ältere Menschen haben auf der anderen Seite aber auch ein Recht auf Privatsphäre. Das wird eingeschränkt, wenn sie im Altersheim gegen ihren Willen im Doppelzimmer leben müssen, ohne Rückzugsmöglichkeit.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Straßen, Gebäuden, Freiflächen, Information und Kommunikation sowie zu anderen öffentlichen Einrichtungen und Diensten haben.
„Auch der Standort von Alten- und Pflegeheimen ist entscheidend dafür, ob ältere, pflegebedürftige Personen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können“, so Achitz.
In einer 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde festgelegt, dass der Standort der Heime (Neu- und Zubauten) „möglichst in der Gemeinde integriert sein (muss), sodass Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben‟.
Die Volksanwaltschaft ist für die präventive Menschenrechtskontrolle u. a. in Alten- und Pflegeheime zuständig. Ihre Kommissionen besuchen dafür unangekündigt mehr als 500 Einrichtungen. Und immer wieder stoßen sie dabei auf Zustände, die die Teilhabe der Bewohner*innen einschränken, zum Beispiel:
Die UN-BRK enthält aber auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre: Menschen mit Behinderungen dürfen „unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation … ausgesetzt werden“.
Auch Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen sollen demnach einen Rückzugsbereich haben, in dem sie sich ohne unangenehme Einflüsse und Störungen aufhalten können. Achitz: „Sie müssen sich selbst zwischen Einzel- und Mehrbettzimmer entscheiden können. Das darf nicht vom Geld abhängen.“
Immer wieder kommt es vor, dass Bewohner*innen den Kommissionen der Volksanwaltschaft berichten, dass sie lieber in einem Einzelzimmer leben wollen. Sie sagen, dass eine weitere Person im Zimmer unangenehm sei, und dass deren Stöhnen, Schnarchen, Schreien, Klagen und manchmal auch rücksichtsloses Verhalten von Besucher*innen belastend sind.
Unterschiedliche Bedürfnisse bei der Raumtemperatur, bei Ruhe- und Wachzeiten usw. führen zu Stress sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Achitz: „
Solche Probleme dürfen natürlich nicht mit Schlafmitteln oder Psychopharmaka gelöst werden.
Das wäre eine medikamentöse Freiheitsbeschränkung, deren Zulässigkeit und Meldepflicht nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) streng geregelt ist.
Bei der Doppelbelegung von Zimmern muss zumindest darauf geachtet werden, dass zwischen allen Beteiligten ein gutes Einvernehmen besteht. Bei Pflegehandlungen muss die Intimsphäre gewahrt werden, etwa durch Paravents oder Vorhänge. Eine Tiroler Einrichtung war aber fünf Jahre nach dem letzten Besuch der Kommission noch immer nicht damit fertig, alle Paravents zu montieren.
Barrierefreiheit sichtbar gemacht: Jede Woche ein Bild, das Erfolge feiert oder Hürden aufzeigt.
Dieser Gehsteig in der Steinergasse in St. Pölten ist wohl nur für besonders schmale Menschen. In einem Rollstuhl, mit Kinderwagen …