Vom kleinen, aber feinen Unterschied, Menschen zu beurteilen

Einschätzungsverordnung: Neue Regelung begrüßenswert – Menschenrechte allerdings nicht ausreichend berücksichtigt!

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In der letzten Woche vor der Sommerpause hat der Nationalrat noch die neuen Kriterien für die Einschätzungsverordnung verabschiedet. Mit Hilfe dieser Verordnung wird die Zugehörigkeit zum Kreis der „begünstigten Behinderten“ geregelt, sie ist weiters ausschlaggebend für die Ausstellung des Bundes-Behindertenpasses, für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe und für die Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen. Damit ist die Einstellungsverordnung ein zentrales Instrument der österreichischen Behindertenpolitik.

Daher erachtet es die ÖAR als richtig und wichtig, dass die alte Einschätzungsverordnung, die noch aus den 60iger Jahren stammte, nun den Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts angepasst worden ist. Der kleine, aber entscheidende Unterschied liegt allerdings im Bewertungsmodell, das nun laut Gesetz angewendet wird: Um der in Österreich gültigen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bestmöglich zu entsprechen, wäre es unbedingt notwendig, zusätzlich zum bio-medizinischen Bewertungsmodell (ICD) auch das bio-psycho-soziale Modell (ICF) als Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen. Dieses berücksichtigt den Zustand der funktionalen Gesundheit einer Person als das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen der Person mit einem Gesundheitsproblem (ICD) und ihren Kontextfaktoren.

Laut UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsteht Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen weist eindeutig auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hin, einen Paradigmenwechsel vom „medizinischen“ zum „sozialen Model“ vorzunehmen.
Sowohl die ÖAR als auch der Monitoringausschuss zur Überwachung der Umsetzung der UN-Konvention haben auf diesen wichtigen Umstand hingewiesen. Die im Gesetz festgehaltene Evaluation, ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung, erachtet die ÖAR daher als besonders wichtig!

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