Vorbereitung auf bevorstehende Reform des Sachwalterrechts

Worauf bei den Übergangsbestimmungen geachtet werden sollte

Foto Buchregal mit vielen Büchern zum Thema Sachwalterschaft
Norbert Krammer

Jahrelang begleiten Berichte über Mängel bei der Umsetzung des bestehenden Gesetzes die Vorbereitung der notwendigen Reform des Sachwalterrechts. Auch die von Österreich eingegangenen Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention entwickelten für dieses Reformvorhaben eine große Anschubkraft.

Am Ende der Diskussion stand im März 2017 der Beschluss des Nationalrates über das neue Erwachsenenschutzgesetz, das mit 1. Juli 2018 in Kraft treten wird. Die lange Frist bis zum Inkrafttreten wird durch notwendige Vorbereitungen der Veränderung begründet.

Aber was ist bis dahin? Und stimmt es, dass Übergangsfristen in Teilbereichen eine spätere Umsetzung der Neuerungen bedeuten können? Diese Fragen beschäftigen Angehörige, Menschen, für die vom Gericht eine Sachwalterin / einen Sachwalter bestellt oder dies gerade angeregt wurde, aber auch MitarbeiterInnen von Sozialorganisationen, die ihrerseits eine Klärung für ihren Arbeitsalltag benötigen.

Einschränkungen und Übergangsbestimmungen

Das Erwachsenenschutzgesetz wird ab Juli 2018 sofort für die vier neuen Möglichkeiten der Vertretung den Weg ebnen und damit die Selbstbestimmung unterstützen. Im Bereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die der bisherigen Sachwalterschaft – mit weitreichenden Verbesserungen – am ehesten ähnelt, sind zwei wichtige Übergangsbestimmungen zu beachten.

Zum einen wird mit dem neuen Gesetz die automatische Einschränkung der Geschäftsfähigkeit Vergangenheit sein. Zum anderen wird die neu hinzugekommene Befristung für bestehende Sachwalterschaften teilweise verzögert einsetzen.

Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit kann es in Einzelfällen weiterhin geben, wenn das Gericht einen sogenannten Genehmigungsvorbehalt für eine exakt benannte Angelegenheit anordnet. Dies ist aber nur möglich, wenn sonst eine konkrete, ernstliche und erhebliche Gefährdung besteht.

Beispielsweise könnte dies notwendig sein, wenn eine Person auf Grund einer psychischen Erkrankung die Realität völlig anders einschätzt und trotz fehlender Finanzmittel immer wieder umfangreiche und nachteilige Kaufverträge abschließt. Ohne dem beschlossenen Genehmigungsvorbehalt bleibt die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit auch bei Bestellung einer / eines gerichtlichen ErwachsenenvertreterIn weiter voll bestehen. Mit Juli 2018 werden alle bisherigen Sachwalterschaften in das Erwachsenenschutzrecht übergeleitet.

Eine Übergangsbestimmung sieht für die Zeit bis 30. Juni 2019 vor, dass für sie alle ein gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt – und damit wieder eine automatische Einschränkung – besteht. Verändert werden kann dies während der einjährigen Übergangsphase nur durch ein entsprechendes Überprüfungsverfahren.

Auf stufenweise Umsetzung warten oder jetzt handeln?

In der bisherigen Berichtserstattung wurde diesem Detail der verlängerten Einschränkung der Geschäftsfähigkeit / rechtsgeschäftlichen Handlungsfähigkeit wenig Beachtung geschenkt. Um eine realistische Umsetzung dieses großen Reformwerkes Erwachsenenschutzgesetz zu gewährleisten, mussten neben einer längeren Vorbereitungsphase auch Übergangsregelungen in Kauf genommen werden.

Auswirken kann sich dies für eine große Zahl von Menschen, für die schon bisher vom Gericht eine Sachwalterin / ein Sachwalter bestellt wurde. Dieser Personenkreis wird nicht sofort in den Genuss der die Selbstbestimmung besser achtenden Bestimmungen des neuen Gesetzes kommen.

Einerseits gilt vorläufig ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt bis 30. Juni 2019 als Einschränkung für alle gerichtlichen Erwachsenenvertretungen. Andererseits muss die erste Überprüfung erst bis 2024 erfolgen, womit sich die sonst vorgesehene 3jährige Befristung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung verlängert.

Für die Zeit ab Jahresmitte 2018 empfiehlt es sich, zur Klärung der weiteren Vorgangsweise bei einzelnen Sachwalterschaften die Beratungsstellen der Erwachsenenschutzvereine aufzusuchen, damit die Umsetzung der veränderten Rahmenbedingungen gut vorbereitet werden und gelingen kann.

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