In den vergangenen Jahren ist ein massiver Anstieg an Sachwalterschaften zu beobachten. Eine der Ursachen ist die demografische Entwicklung: viel mehr Menschen als früher erreichen heute ein hohes Lebensalter.
Diese erfreuliche Entwicklung hat aber auch Schattenseiten: das Risiko von Pflegebedürftigkeit und Altersverwirrtheit steigt ebenfalls. Daten der IfS-Sachwalterschaft belegen das eindeutig: mehr als 50 % der „neuen“ KlientInnen des Jahres 2002 sind älter als 65!
Oft wird die Frage gestellt: kann ich verhindern, dass im Fall von Altersverwirrtheit vom Gericht ein Sachwalter für mich bestellt werden muß? Könnte ich nicht eine Vertrauensperson bevollmächtigen, die mich vertritt, wenn und solange ich keine eigenen Entscheidungen treffen kann?
Eine solche Möglichkeit gibt es: man nennt sie „Vorsorgevollmacht“. Damit überträgt jemand in einer Zeit geistiger Gesundheit Rechte und Entscheidungsbefugnisse auf eine bestimmte Vertrauensperson; diese Vollmacht gilt dann für die Dauer der Entscheidungsunfähigkeit.
Der Vollmachtgeber kann – sinnvollerweise schriftlich – den Bevollmächtigten beispielsweise ermächtigen, finanzielle Transaktionen durchzuführen. Bei Verfügungsmöglichkeiten über ein Konto ist zu beachten, dass bei der Bank ausdrücklich eine weitere Zeichnungsberechtigung erteilt werden muss; die Vertrauensperson muss sich mit einem Ausweis bei der Bank legitimieren. Andere Anwendungsbereiche wären etwa die Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern oder die Weisung, die Wohnung für den Fall eines notwendigen Heimaufenthalts aufzulösen.
Da es darum geht, die Wünsche des Vollmachtgebers zu berücksichtigen, sollten individuelle Handlungsvorgaben erteilt werden. Selbstverständlich muss das Einverständnis der Vertrauensperson eingeholt werden, weil niemandem eine Vollmacht „aufgebürdet“ werden kann. Häufig werden es Ehegatten oder Kinder sein, die als Bevollmächtigte in Frage kommen.
Vorsorgevollmachten können somit Sachwalterschaften durchaus verhindern. Man muss sich aber früh genug mit der Frage der möglichen Entscheidungsunfähigkeit befassen, seine Wünsche schriftlich festlegen und sich mit einer Vertrauensperson absprechen. Von Zeit zu Zeit sollte man überprüfen, ob der Inhalt der Vollmacht noch den aktuellen Wünschen entspricht. Die Vertrauensperson sollte eine Zweitschrift der Vollmacht in Verwahrung nehmen.