Persönliche Erfahrungen eines blinden Wählers:
Anläßlich der letzten Bundespräsidentenwahl erhielt ich in meinem Wahllokal eine Wahlschablone für blinde Wähler ausgehändigt. Nach dem Wahlvorgang wurde mir diese von einem Wahlhelfer mit der Begründung wieder abgenommen, sie werde für eine weitere Verwendung benötigt.
Diese Vorgangsweise stellt wohl angesichts einer geheimen Wahl eine Eigentümlichkeit dar, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß auf der Wahlschablone zu erkennen ist, wer gewählt wurde. Eine Überlassung der Wahlschablone an die WählerInnen war ursprünglich vorgesehen. Ich habe mich damals sehr geärgert, aber keine weiteren Schritte unternommen.
Für die Nationalratswahl am 3. Oktober beantragte ich im Magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk eine Wahlkarte und fragte dabei gleichzeitig, ob schon Wahlschablonen zur Verfügung stehen. Mir wurde mitgeteilt, daß noch keine vorhanden sind, diese aber im Wahllokal aufliegen werden.
Ich ging am 3. Oktober 1999 in einer niederösterreichischen Gemeinde wählen und bat dort um eine Wahlschablone. Mit Bedauern wurde mir mitgeteilt, daß selbst für den eigenen Bedarf nur sehr wenige vorhanden sind und die niederösterreichischen Schablonen auch nicht für Wiener Wahlzettel passen. Selbstverständlich dürfe ich eine Vertrauensperson in die Wahlzelle mitnehmen.
Für mich als blinden Wähler stellt sich jetzt die Frage, wie es um die Verwendung der Wahlschablonen wirklich bestellt ist.
Ich befürworte die Schablonen, obwohl auf ihnen keine tastbare Beschriftung angebracht ist. Eine korrekte und flächendeckende Verwendung der Wahlschablonen muß jedoch unbedingt gewährleistet sein.
Für sehbehinderte und blinde WahlkartenwählerInnen müßte bereits mit der Ausgabe der Wahlkarte eine entsprechende Schablone ausgehändigt werden, um die Wahl auch in anderen Wahlkreisen mit einer korrekten Schablone zu ermöglichen.
Die Herstellung von Wahlschablonen sowie der dafür erforderliche finanzielle Aufwand führten sich ad absurdum, wenn deren Einsatz nicht gewährleistet ist und sehbehinderte WählerInnen für die Ausübung ihres Wahlrechtes wiederum eine Vertrauensperson benötigen.
Die Ausübung des Wahlrechtes ist für behinderte BürgerInnen ohnedies mit größerem Aufwand verbunden, daher sollte der Vorgang nicht noch mehr verkompliziert werden.
Die Wahlschablone ermöglicht erstmals sehbehinderten und blinden Wahlberechtigten das selbständige Ausüben des Wahlrechtes und sollte daher auch jeder Wählerin und jedem Wähler, die sie benötigen, zur Verfügung stehen.
Es darf nicht verwundern, daß sehbehinderte und blinde Menschen aufgrund der zu erwartenden Probleme – trotz der Ankündigung, daß eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt werden wird – nicht wählen gehen, obwohl eine möglichst hohe Wahlbeteiligung im Interesse aller Beteiligten läge.