Prof. Franz Dotter vom Zentrum für Gebärdensprache und Hörbehindertenkommunikation in Klagenfurt nahm kürzlich zum Hochschul-Studienberechtigungsgesetz kritisch Stellung. Nun folgte eine Reihe von Reaktionen.
Dotter prangerte die Diskriminierung behinderter Menschen an. Anlässlich einer Novelle des Hochschul-Studienberechtigungsgesetz wies er darauf hin, dass durch die Hochschul-Zulassungsverordnung behinderte Menschen vom Studium ausgeschlossen werden.
Die Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV, BGBl II 2007/112) regelt u. a. die Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung,
ÖGLB kritisiert „erforderliche Stimm- und Sprechleistung“
„Der vorliegende Entwurf enthält zwar per se keine diskriminierenden Passagen, da allerdings damit zusammenhängend auch die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) zum Tragen kommt, bedeutet dies in der Praxis eine Diskriminierung von gehörlosen Lehramts-StudienanwärterInnen“, schreibt der Österreichische Gehörlosenbund und führt aus: „Das betrifft konkret den § 3 (1) HZV, in dem die erforderliche Stimm- und Sprechleistung sowie die musikalisch-rhythmische Eignung verlangt werden.
Die Stimm- und Sprechleistung kann von gehörlosen Personen nicht in der geforderten Weise erbracht werden, daher sollte dieser Punkt durch das Kriterium ÖGS-Kompetenz ergänzt werden oder eine eigene Regelung für gehörlose KandidatInnen getroffen werden, die diesen Nachweis nicht erfordert.“
Diskriminierung?
Mag. Volker Frey vom Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern fasst die Diskussion mit folgender Frage zusammen: „Handelt es sich um eine angemessene Anforderung, dass Volks- und SonderschullehrerInnen alle Fächer – einschließlich Musikerziehung und Bewegung und Sport – unterrichten können müssen?“
Denn – hält Frey fest – „die Begründung, dass die volle Eignung für alle Fächer vorausgesetzt wird, liefert auch das Kriterium zur Prüfung, ob die volle Eignung eine angemessene Anforderung ist“. Es lassen sich daher „gute Argumente finden, mit denen eine Diskriminierung behauptet werden kann“, denn „aus den Materialien zur Verordnung lässt sich nicht klar ersehen, worauf die Notwendigkeit des § 3 Abs 1 HZV gegründet wird“.
Wie kann die Bestimmung angefochten werden?
„Die Nichtzulassung zum Studium muss gemäß § 5 Abs 4 HZV mittels Bescheid erfolgen. Dieser kann mittels Berufung an die Studienkommission (§ 17 Abs 3 Z 2 Hochschulgesetz 2005) bekämpft werden. Ein negativer Bescheid kann wegen behaupteter Gesetzes- oder Richtlinienwidrigkeit mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden“, meint Frey abschließend.
Weitere Reaktionen
Auch die ÖAR fordert in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2008, „die behindertendiskriminierende Bestimmung zu beseitigen und den Zugang zum Lehrberuf auch für Menschen mit Behinderungen zu öffnen“.