Warum ich ein Problem mit Justizministerin Karl habe

Manche Politikerinnen und Politiker agieren behindertenfeindlich, andere visionslos, wieder andere können sich nicht einmal im eigenen Ressort durchsetzen. Bei Beatrix Karl dürften all diese Faktoren zusammenkommen. Ein Kommentar.

Verena Krausneker hält Brief an Justizministerium hoch
Krausneker, Mag. Verena

Immer wieder wurde in der Vergangenheit kritisiert, dass in Österreich blinden Menschen der Zugang zum Richteramt verwehrt wird. Um dies zu ändern, wurde im Jahr 2006 im Rahmen des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes eine Novelle beschlossen. Die damalige Justizministerin, Dr. Maria Berger, hielt diesbezüglich unmissverständlich fest: „Es ist also klargestellt, dass auch Menschen mit Sehbehinderung gleichberechtigt Zugang zum Richterberuf finden sollen.“

Entweder diskriminiert Justizministerin Dr. Beatrix Karl (ÖVP) vorsätzlich oder sie lässt sich von den Beamtinnen und Beamten in ihrem Ressort auf der Nase herumtanzen. Diese wollen anscheinend blinde Richterinnen und Richter – trotz extra dafür erfolgter Gesetzesänderung – verhindern. Wie auch immer: Für die Justizministerin ist das ein Armutszeugnis.

„Willkommen in der behindertenfeindlichen Welt“, so moderierte der ORF einen sehenswert kritischen Beitrag zur Haltung der Justizministerin an (ORF-Beitrag).

Am besten ignorieren?

Mag. Verena Krausneker wollte per Mail vom 22. Februar 2012 von Justizministerin Dr. Beatrix Karl (ÖVP) wissen, warum sich das Justizressort weigert, Diskriminierungsfreiheit zu schaffen. Nachdem das Ministerium zwei Monate nicht reagiert hatte, übersandte sie den Text nochmals – dieses Mal per Post – am 22. April 2012. Hartnäckig, wie sie ist, ein drittes Mal am 1. Juni 2012 (siehe Foto oben).

Dem Ministerium dürfte dann doch bewusst geworden sein: Ignorieren wird nicht zum Erfolg führen. Am 13. Juni 2012 langte die Antwort (BMJ-Pr354.90/0009-Pr 6/2012) im Auftrag der Ministerin bei Mag. Verena Krausneker ein.

Dokument mit Aussagekraft

Ich werde nun im Anschluss den gesamten Text der Antwort im Auftrag von Justizministerin Karl veröffentlichen. Er zeigt deutlich, wie versucht wird, diskriminierendes Verhalten zu erklären. Aus diesem Grund ist der Brief ein Dokument mit Aussagekraft und sollte daher der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Wenn in Zukunft der Ausschluss von blinden Menschen vom Richteramt als völlig inakzeptabel erkannt werden wird, ist zur Erklärung wichtig, wie damals (also heute) Diskriminierungen begründet wurden. Vergleichbar etwa mit den Texten, die klar begründeten, warum Rollstuhlfahrer aus Sicherheitsgründen nicht in die U-Bahn durften, warum manchen behinderten Menschen durch Ärzte das Wahlrecht entzogen werden durfte und wieso hunderte behinderte Menschen von den Behörden als bildungsunfähig eingestuft wurden.

Antwortschreiben

Sehr geehrte Frau Dr. Krausneker!

Mit der Bitte um Nachsicht für die eingetretene Verzögerung bei der Behandlung Ihrer Anfrage vom 22. April 2012 teilt Ihnen das Bundesministerium für Justiz zur Thematik des Zugangs blinder Menschen zum Richter/innen-Beruf Folgendes mit:

Sie nehmen in Ihrem Schreiben auf die von der Frau Bundesministerin für Justiz am 30. Jänner 2012 ausführlich beantwortete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde (Zahl 10006/J-NR/2011), Bezug.

Im Rahmen dieser Anfragebeantwortung, die hier nochmals angeschlossen ist, werden nicht nur die nachdrücklichen Bemühungen des Justizressorts, behinderte Menschen in den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der übrigen Justizeinrichtungen zu integrieren und damit die Zielvorgaben des Behinderten-Einstellungsgesetzes möglichst lückenlos zu erfüllen, dargelegt, sondern es wird auch eingehend Stellung zur Frage des Zugangs blinder Menschen zum Richter/innen-Beruf genommen.

Gleichzeitig kommt darin aber auch zum Ausdruck, dass es sich bei der Position des Justizressorts in dieser Angelegenheit keinesfalls um eine grundsätzliche Ablehnung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung handelt. Ganz im Gegenteil ist die Justiz laufend und nachdrücklich bemüht, Menschen mit Behinderung in den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der übrigen Justizeinrichtungen zu integrieren. Dies zeigt sich vor allem in den laufenden Bemühungen zur möglichst lückenlosen Erreichung der Zielvorgaben des Behinderten-Einstellungsgesetzes.

Menschen mit Behinderung üben in Österreich grundsätzlich auch den Richter/innenberuf aus. So sind in der Justiz beispielsweise drei Richter/innen die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, tätig. Wie bereits in der Anfragebeantwortung ausgeführt, waren im Dezember 2011 insgesamt 21 Richterinnen und Richter mit Behinderungsgraden zwischen 20% und 100% tätig, wobei der Behinderungsgrad in den meisten Fällen zwischen 50% und 60% lag. Vier dieser Richter/innen wiesen einen Behinderungsgrad von 100% auf (darunter die drei bereits angeführten Rollstuhlfahrer).

All dies zeigt deutlich, dass das Justizressort keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung hat, sondern vielmehr deren Leistung schätzt.

Entscheidend ist, dass es die für das Richter/innenamt geltenden verfassungsrechtlichen und prozessualen Vorschriften erforderlich machen, dass sich der/die Richter/in einen persönlichen und unmittelbaren Eindruck von aufzuklärenden Sachverhalten macht. Dies verlangt vor allem die Fähigkeit zur unmittelbaren eigenen optischen und akustischen Wahrnehmung. Nur so kann das herrschende Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung umgesetzt werden.

Eine Beiziehung von Hilfspersonen ermöglicht keine Lösung dieses Problems, da damit auch ein Teil der Beweiswürdigung an eine andere Person „ausgelagert“ würde, was eine Durchbrechung des Prinzips der freien richterlichen Beweiswürdigung bedeuten würden. Die Wahrnehmung ist untrennbar mit deren Wertung und Würdigung verbunden. Das österreichische Richter/innenbild ist darüber hinaus universell und sieht keine „Spezialrichter“ für bestimmte beschränkte Aufgaben vor.

Ein weiterer Aspekt ist aber auch die von Richter/innen wahrzunehmende Aufgabe der Sitzungspolizei. Sowohl die zivilrechtlichen als auch die strafrechtlichen Verfahrensgesetze ordnen diese dem/der (vorsitzenden) Richter/in zu (siehe § 197 ZPO und § 233 StPO) und machen daher – wie auch weitere verfahrensrechtliche Regelungen (wie z.B. die Pflicht zur Verhandlungsführung) – ebenfalls eine uneingeschränkte optische und akustische Wahrnehmung der Vorgänge im Verhandlungssaal erforderlich.

Die Eignung für den Richter/innen-Beruf kann daher nur dann vorliegen, wenn diese uneingeschränkte eigene Wahrnehmungsfähigkeit vorhanden ist.

Zu der von Ihnen ebenfalls angesprochenen Situation in Deutschland ist anzumerken, dass auch in Deutschland Bedenken gegen den Einsatz blinder Menschen als Richter/innen in ganz wesentlichen Kernbereichen der richterlichen Tätigkeit, nämlich der Tatsachenfeststellung, bestehen. Dazu kommt, dass z.B. „Lokal- und Ortsaugenscheine“ – jedenfalls in Österreich – nicht etwa nur im Strafverfahren vorgesehen sind. Vielmehr ist der Augenscheinsbeweis auch im Zivilverfahren ein ganz wesentliches Beweismittel.

„Spezialrichter“ für bloß ganz bestimmte Verfahren sind zudem in der österreichischen Rechtsordnung, die von einem universellen Richterbild ausgeht, nicht vorgesehen.

Zusammenfassend sind daher die Ausführungen in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zu wiederholen, wonach die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung eine wesentliche und unverzichtbare Voraussetzung für den Richterberuf darstellt, bei deren Fehlen er schon faktisch und daher auch dienstrechtlich nicht ausgeübt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Für die Bundesministerin

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