Was bringt 2022? Ein kleiner Überblick

Zum Jahreswechsel werden meist wichtige Beträge neu festgesetzt oder Gesetze überarbeitet. Hier finden Sie die exakten Zahlen.

2022
Tumisu auf Pixabay

BIZEPS bringt als Service wie jedes Jahr hier eine Auswahl relevanter Informationen für Menschen mit Behinderungen.

Pflegegeld

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 beträgt laut einer Verordnung des Sozialministers 1,018. Das heißt, das Pflegegeld wird um 1,8 % erhöht und beträgt 

  • in Stufe 1 statt 162,50 € mit 165,40 €,
  • in Stufe 2 statt 299,60 € mit 305,00 €,
  • in Stufe 3 statt 466,80 € mit 475,20 €,
  • in Stufe 4 statt 700,10 € mit 712,70 €,
  • in Stufe 5 statt 951,00 € mit 968,10 €,
  • in Stufe 6 statt 1 327,90 € mit 1.351,80 €,
  • in Stufe 7 statt 1 745,10 € mit 1.776,50 €.

Ausgleichstaxe

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt laut Verordnung für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber 

  • mit 25 bis 99 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 276 Euro,
  • mit 100 bis 399 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 388 Euro und
  • mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 411 Euro.

Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde für 2022 von 475,86 € auf 485,85 € pro Monat erhöht.

Änderungen bei Streckenmaut, Jahresvignette, etc.

Ab 1. Jänner 2022 wird der Erwerb einer ermäßigten Streckenmaut-Jahreskarte für Menschen mit Behinderungen einfacher möglich. Seit 1. Dezember 2019 gilt für Menschen mit Behinderungen: Die Ausgabe der kostenfreien Jahresvignette erfolgt automatisch – sofern die Befreiung von der motorbezogenen Steuer gegeben ist. Bei der motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Befreiung jetzt auch für Zulassungsbesitzgemeinschaften möglich.

Über alle Details berichtet der ÖAMTC und die Ausgabe der kostenfreien Jahresvignette erfolgt automatisch.

Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Mit 1. Jänner 2022 trat eine Novelle des Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Im Rahmen der Novelle wurde auch einige Verbesserungen bei der Schaffung von Barrierefreiheit geschaffen.

Sterbeverfügungsgesetz

Nach langer und heftiger Diskussion trat Anfang 2022 ebenfalls das Sterbeverfügungsgesetz in Kraft. „Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung“, hält der Gesetzgeber fest.

Was weiters für 2022 angekündigt wurde:

COVID-19 Impfpflicht

Ende des Jahres 2021 wurde ein Entwurf eines COVID-19-Impfpflichtgesetzes vorgelegt. Dieser Entwurf ist noch bis 10. Jänner 2022 in Begutachtung. Das Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich Anfang Februar 2022 in Kraft. (Siehe auch Infos beim Sozialministerium)

Nationaler Aktionsplan Behinderung

Zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gab es von 2012 bis 2020 in Österreich einen Nationalen Aktionsplan. Weil der Folgeaktionsplan noch nicht fertig ist, wurde dieser auf von 2012 auf Ende 2021 verlängert. Heuer soll im Frühjahr der Nationale Aktionsplan 2022 bis 2030 fertiggestellt und vom Ministerrat beschlossen werden.

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2 Kommentare

  • Guten Tag, wir erhalten in Wien für unsere Tochter Anja, 15 jahre alt, Pflege stufe 1 aber ca.102 Euro monatlich, und nicht 160 Euro. Habe ich was übersehen?
    Danke.
    Liebe Grüße
    Sonja Bilek-Cvijanovic

    • Ihre Tochter dürfte zusätzlich auch erhöhte Familienbeihilfe beziehen. Es ist nämlich so, dass ein Teil des Pflegegeldes abgezogen wird, wenn gleichzeitig auch erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird (die damals auch teilweise für Pflegeaufwendungen eingeführt wurde).

      Konkret heißt es in § 7 Bundespflegegeldgesetz
      Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen.

      Einfacher ausgedrückt. Ja da stimmt in ihrem Fall so (wenn ihre Tochter auch erhöhte Familienbeihilfe bekommt).