Was hat die BIZEPS-Kritik zum Entwurf des neuen Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes gebracht?

BIZEPS nahm am 4. Juni 2018 zu einem vom Sozialministerium vorgelegten Entwurf des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes schriftlich Stellung. Was wurde daraus?

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Seit 1. Juli 2018 ist dieses Gesetz in Kraft. Nun zeigt sich, ob auf die von BIZEPS in der Stellungnahme geäußerte Kritik eingegangen wurde. 

Handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung

BIZEPS übte – wie eine Reihe von anderen Stellungnehmenden – in seiner Stellungnahme an das Bundesministerium für Arbeit Soziales- und Konsumentenschutz Kritik daran, dass der Begriff der „Eigenberechtigung“ durch den der „Geschäftsfähigkeit“, sowie dem des „Nichtvorliegens einer gesetzlichen Vertretung“ ersetzt werden soll.

Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass eine Person fähig ist, eigenständig rechtlich zu handeln, d. h. einerseits Pflichten einzugehen und andererseits Rechte zu erwerben.

Der Begriff ist sinnverwandt mit dem der Eigenberechtigung. Das problematische ist nun, dass Eigenberechtigung die Voraussetzung für eine Berufsberechtigung zum Beispiel im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes ist.

Warum soll aber jemand, der zum Beispiel Vertretung bei einzelnen Vermögensangelegenheiten benötigt, die Berufsfähigkeit verlieren? Dies würde auch völlig den Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention widersprechen.

Deshalb heißt es in der BIZEPS-Stellungnahme: „Wir lehnen daher das Ersetzen des Erfordernisses der Eigenberechtigung durch jenes der Geschäftsfähigkeit einschließlich des Nichtvorliegens einer gesetzlichen Vertretung ab“. Weiters wird ausgeführt: „Wir geben zu bedenken, dass in Österreich seit vielen Jahren versucht wird, diskriminierende Zugangsbestimmungen zur Berufsausbildung und -ausübung für Menschen mit Behinderungen in Gesetzen und Verordnungen zu beseitigen“.

Ein Blick auf die nun geltenden gesetzlichen Regelungen zeigt tatsächlich eine Veränderung, denn „eigenberechtigt“ wurde durch handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ersetzt. Auf diesen Hinweis von BIZEPS wurde also eingegangen.

Was wurde damit konkret erreicht?

  1. Es kommt nicht mehr darauf an, dass man in allen Angelegenheiten entscheidungsfähig ist, sondern nur noch in jenen der jeweiligen Berufsausübung.
  2. Der Umstand, dass man in irgendeinem Bereich eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung hat, nimmt einem nicht die Berufsfähigkeit.
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Ein Kommentar

  • Ja, die Stellungnahme von Bizeps war wieder sehr wichtig! Und danke für die konsequente Berichterstattung über die Veränderungen.