Was im Sterbeverfügungsgesetz fehlt!

Aufklärung muss nicht nur den medizinischen Aspekt, sondern auch die soziale Abklärung der Möglichkeiten für ein selbstbestimmtes Leben umfassen. Denn klar ist, der Gesetzesentwurf ist ein Dammbruch. Ein Kommentar.

Franz-Joseph Huainigg 2021
Huainigg

Die Sterbehilfebefürworter feiern den vorgelegten Entwurf des Sterbeverfügungsgesetzes als Etappensieg. Damit ist klar, dass sie durch weitere Klagen auch die Tötung auf Verlangen erreichen wollen.

Der „slippery slope“, der in den Beneluxländern von der Ausnahme zum Regelfall wurde, und vor allem ärmere Bevölkerungsgruppen, aber auch Minderjährige und Demenzerkrankte einschließt, hat jetzt auch in Österreich begonnen.

Über diesen „Dammbruch“ macht sich bei vielen Menschen mit Behinderungen große Enttäuschung und die Angst vor einem gesellschaftlichen Druck breit. Jeder Mensch ist auf die Solidarität anderer Menschen sowie der Gesellschaft angewiesen. Viele vergessen das und übersehen, welcher enorme Druck auf jene aufgebaut wird, die umfangreich auf Unterstützung angewiesen sind, wenn man doch das Leben und damit dem Hilfebedarf einfacher und gesetzlich gedeckt beenden kann.

Von der gesetzlichen Straffreistellung der Beihilfe zum Suizid zur „moralischen Pflicht“, doch die anderen zu entlasten, ist es dann oft nur mehr ein sehr schmaler Grad. Anderen nicht mehr zur Last fallen zu wollen, wird von Menschen in den Beneluxländern, wo assistierter Suizid bereits erlaubt ist, als Hauptmotiv genannt, das Leben vorzeitig zu beenden.

Der VfGH-Entscheid vom 11.12.2020 hat dem Gesetzgeber nur ein Jahr Zeit gegeben – wie wohl inmitten einer Pandemie – für diese sensible Materie eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Der Entwurf des Gesetzgebers spiegelt das ernsthafte Bemühen der Regierung wider, die Beihilfe zum Suizid kontrolliert für Ausnahmefälle zu regeln.

Sehr zu begrüßen ist, dass gleichzeitig der Ausbau von Hospiz- und Palliativmedizin umgesetzt wird, wie ihn ein Allparteienbeschluss im Rahmen der Enquete-Kommission 2015 „Würde am Ende des Lebens“ empfohlen hat. Allerdings sieht der Entwurf des Sterbeverfügungsgesetzes nicht ausreichende Regelungen vor, um die geforderte freie und dauerhafte Willensbildung sowie die Selbstbestimmung, welche vom VfGH für die Straffreistellung der Beihilfe zum Suizid gefordert wird, sicher zu stellen.

Zudem enthält der Entwurf unbestimmte Gesetzesbestimmungen, wie zB die „schwere und dauerhafte Erkrankung“. Zählt beispielsweise jemand mit Zuckerkrankheit, der sich täglich mehrmals Insulin spritzen muss, oder jemand mit einer chronischen Nieren- oder Herzerkrankung dazu?

Wo bleibt der Vorrang für selbstbestimmtes Leben vor dem Töten?

Vor 10 Jahren, als ich selbst beatmet worden bin, hörte ich in den Medien von einem Polen namens Janusz, der beatmet ist und für ein Euthanasiegesetz in Polen kämpft. Er wollte nicht mehr leben und forderte, dass sein Beatmungsgerät abgeschaltet wird. Das berührte mich zutiefst. Ich schrieb ihm eine Mail: „Was muss passieren, damit du wieder leben möchtest?“

Er antwortete tatsächlich: „Ich liege seit 10 Jahren Zuhause im Bett und werde von meinen Eltern gepflegt. Den ganzen Tag starre ich die Decke an. Ich habe drei Wünsche: Ein mobiles Beatmungsgerät und einen Elektrorollstuhl, damit ich aus dem Bett komme, eine Persönliche Assistenz, damit ich selbstbestimmt leben kann und einen Job, damit ich eine Aufgabe habe.“

Drei Jahre später erfuhr ich, dass sich all seine Wünsche erfüllt haben. Dadurch konnte er zu studieren beginnen und arbeitet als Berater für Menschen in Lebenskrisen und verhalf damit anderen zu Lebensperspektiven, die er selbst wieder gefunden hatte. Dieses Beispiel verdeutlicht einmal mehr, dass der Lebenswille eines Menschen ganz entscheidend auch von seiner sozialen, ökonomischen und familiären Lebenssituation abhängt.

Der Verfassungsgerichtshof hat selbst angemerkt, „dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird“ und dass diese Einflussfaktoren ausgeschlossen werden müssen!

VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter sprach in der Verlautbarung des Entscheids von familiären und sozialen Einflüssen, speziell die Hilfsbedürftigkeit, den eingeschränkten Bewegungsspielraum und sogar auch die ökonomischen Umstände, die zur freien Willensentscheidung berücksichtigt werden müssen.

In der vorgelegten Gesetzesvorlage ist die enorm wichtige medizinische Aufklärung vorgesehen. Diese allein ist aber zu wenig, denn alle anderen Fragen, welche Einfluss auf die Lebensperspektiven von Menschen haben, sind ausgeklammert. Unter diesen Umständen kann es daher zu keiner freien und dauerhaften Willensbildung zur Beendigung des eigenen Lebens kommen.

Man darf nicht zulassen, dass der Mensch bevor er noch eine Ahnung vom selbstbestimmen Leben hat, ins selbstbestimmte Sterben getrieben wird. Es braucht daher auch eine gesetzlich vorgesehene Aufklärung über Verbesserungsmöglichkeiten der Lebensbedingungen: sind etwa alle Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfsmittel ausgeschöpft, lässt sich an der Wohnsituation etwas verbessern, braucht es soziale Inklusionsmaßnahmen, ist die Betreuung ausreichend?

Bevor nicht alle Möglichkeiten der Beihilfe zum Leben abgeklärt sind, kann man, folgt dem VfGH-Erkenntnis, nicht von einem freien, dauerhaften Willen sowie einer Selbstbestimmung zur Beihilfe zum Suizid ausgehen. Ein Gericht sollte daher feststellen müssen, dass diese Abklärung tatsächlich erfolgt ist. Apropos „dauerhaft“: Dass eine dreimonatige Wartefrist zwischen Aufklärung und Sterbeverfügung dafür ausreichend sein soll, wage ich zu bezweifeln.

Weil aber Tote nicht klagen können, hat der Gesetzgeber hier eine ganz besondere Verantwortung. Hier kann man die Petition „Beihilfe zum Suizid erlaubt? Aber wo bleibt die Beihilfe zum Leben?“ unterschreiben.

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3 Kommentare

  • Aber wo bleibt die Beihilfe zum Leben? Warum jetzt, was war bisher? Da sollte Hr. Huainigg schon selber fragen, schließlich war er selbst politisch aktiv.

  • Sicher gehört noch einiges verbessert,sicher gehört einiges abgeklärt bevor man es umsetzen kann
    Aber ich empfinde es für mich als erleichterung zu wissen das es für mich bald so weit sein wird das ich selbst über mein leben und ende selbst bestimmen darf

  • „Anderen nicht mehr zur Last fallen zu wollen, wird von Menschen in den Beneluxländern, wo assistierter Suizid bereits erlaubt ist, als Hauptmotiv genannt, das Leben vorzeitig zu beenden.“
    Woher wissen Sie das?!? Einfach nur Behauptungen aufzustellen ist mehr als unseriös. Sicherlich mag das für den ein oder anderen ein Motiv sein, ist aber doch nur ein Argument von vielen, zB starke Schmerzen trotz Medikation oder nahezu völlige Bewegungsunfähigkeit.

    „Wo bleibt der Vorrang für selbstbestimmtes Leben vor dem Töten?“
    Wie kommen Sie dazu, hier eine Wertung in Form eines Vorrangs zu treffen? Für Sie persönlich mag das ja zustimmen und es ist immer grundsätzlich alles, wirklich alles zu tun, den Einzelnen ein lebenswertes Leben zu ermöglichen. Aber im Rahmen der der freien persönlichen Entscheidung steht der Wunsch auf Tod gleichberechtigt neben dem Wunsch auf Leben.

    Wenn alles getan wurde, dem Sterbewilligen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, und er will trotzdem sterben, dann muss man ihm das auch ermöglichen.