Was ist erlaubt und was verboten?

Diese COVID-19-Lockerungsverordnung trat mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Es wird geregelt, wie viel Abstand gehalten werden muss und wann ein Mundschutz vorgeschrieben wird. Interessant sind die Ausnahmeregelungen für Menschen mit Behinderungen.

Deckblatt COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV
Bundeskanzleramt
Rudolf Anschober
BKA / Hans Hofer

In der Verordnung des Sozialministers, Rudolf Anschober, wird geregelt, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, mindestens ein Abstand von einem Meter einzuhalten ist. (Siehe auch)

In der Regel ist auch eine Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Maske) zu tragen.

Es gibt aber auch Ausnahmen, die in der Verordnung genau festgehalten sind. Hier der Text der Verordnung:

Ausnahmen in § 11 der Verordnung 

(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.

Update: 4. Mai 2020

Das Sozialministierum hält in einer Aussendung vom 4. Mai 2020 fest:

Darunter fallen insbesondere Menschen mit Behinderungen, denen zum Beispiel aufgrund von Atemschwierigkeiten, aufgrund einer schweren fortgeschrittenen Demenz oder schweren intellektuellen Einschränkungen das Tragen des Mund-Nasenschutzes nicht zugemutet werden kann.

Menschen mit Behinderungen pauschal von der MNS-Pflicht auszunehmen, ist allerdings nicht nötig, sondern würde im Gegenteil eine Diskriminierung bedeuten. Wichtig ist, keine für Menschen mit Behinderungen stigmatisierenden oder diskriminierenden Regelungen zu treffen.

 

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2 Kommentare

  • Die Schule meines Sojnes argumentiert, dass die anderen Kinder zu ihm mehr Abstand halten müssen. 20m2 muss die Sicherheitsfläche um ihn betragen. Argumentiert wird mit seiner mangelnden Regeleinsicht und seinem (angeblich) erhöhten Speichelfluss. In der Praxis heißt dies, dass er ab jetzt größtenteils „alleine“ (mit der Pädagogin) in einem Raum unterrichtet werden wird. Laut Beratungslehrer sei dies im Epidemiegesetz so vorgesehenen. Wissen Sie da genaueres dazu?

  • Die Schule meines Sojnes argumentiert, dass die anderen Kinder zu ihm mehr Abstand halten müssen. 20m2 muss die Sicherheitsfläche um ihn betragen. Argumentiert wird mit seiner mangelnden Regeleinsicht und seinem (angeblich) erhöhten Speichelfluss. In der Praxis heißt dies, dass er ab jetzt alleine in einem Raum unterrichtet werden wird. Laut FIDS sei dies im Epidemiegesetz so vorgesehenen. Wissen Sie da genaueres dazu?