Was sollen unterstützende Personen dürfen?

Die Diskussion um die Befugnisse von unterstützenden Personen wie beispielsweise Persönlichen Assistentinnen und Assistenten nimmt am Ende der Begutachtungsfrist einer diesbezüglichen Novelle massiv zu.

Lumpe vergrößert das Wort Recht
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Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat Anfang Februar 2008 ein „Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden“ zur Begutachtung vorgelegt.

Dies wurde notwendig, weil der Nationalrat am 16. Jänner 2008 die Ministerin ersucht hat, „eine Regierungsvorlage zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, die insbesondere zu gewährleisten hat, dass Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes auch Assistenz bei Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei Körperpflege vornehmen dürfen, dem Nationalrat so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Inkrafttreten mit 1. April 2008 sichergestellt ist“ vorzulegen.

Diese Gesetzesvorlage – so ist dem Text zu entnehmen – soll klarstellen, unter „welchen Voraussetzungen die Assistenz bei Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei Körperpflege aus dem Vorbehaltsbereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ausgenommen und auch der Haushalts- und Lebensführung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes zugerechnet werden können.“

Zusätzlich „erfordert eine praxisnahe Realisierung der 24-Stunden-Rund-um-die-Uhr-Betreuung auch die Möglichkeit der Weiterdelegation einzelner pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten an Personenbetreuer/innen“, hält das Ministerium in den erläuternden Bemerkungen fest.

Was geändert werden soll

Erzielt wird diese geplante Änderung durch die Erweiterung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes um einen Absatz § 3b „Persönliche Assistenz und Personenbetreuung“.

Im Gesetzesentwurf wird festgehalten, dass Personen im Einzelfall an der „jeweils betreuten Person“ Tätigkeiten wie Unterstützung bei der Nahrungs-, Flüssigkeits- und Arzneimittelaufnahme, der Körperpflege, der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten „nach Anleitung im erforderlichen Ausmaß durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“ durchführen dürfen.

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