Was wurde aus der Stellungnahme zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG)?

In der Artikel-Serie „Was wurde aus ....“ verfolgen wir, ob und wie die Vorschläge in unseren Stellungnahmen Eingang in Gesetzesnovellen finden.

Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung.
Klagsverband

Diesmal geht es um das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). In der Stellungnahme dazu hat der Klagsverband besonders darauf geachtet, wie im Wohnungseigentum Barrierefreiheit hergestellt werden kann und für eine solidarische Übernahme der dadurch entstehenden Kosten plädiert.

Barrierefreiheit ist nicht nur ein Menschenrecht, sondern bedeutet auch Lebensqualität für alle. Hier unsere Stellungnahme zum Nachlesen. (Siehe auch ÖZIV-Info)

Die Richtung stimmt, aber noch viel zu tun

Was nun die Novelle des WEG betrifft, können wir im Gesetzestext, der am 31. Dezember 2021 verlautbart wurde, klar eine Verbesserung erkennen. Es sind Erleichterungen für die Herstellung von Barrierefreiheit in Kraft getreten. Allerdings muss die Vielzahl an unbestimmten Gesetzesbestimmung erst durch die Rechtsprechung präzisiert werden, sodass jetzt noch keine abschließende Bewertung möglich ist.

Um im Wohnungseigentumsgesetz Barrierefreiheit konform zur UN-Behindertenrechtskonvention zu verankern, werden sicher noch einige Novellen notwendig sein.

Konkrete Bestimmungen

Konkret geht es im § 16 Abs. 2 WEG darum, dass in Fällen, in denen alle Wohnungseigentümer*innen eine gemeinsame Entscheidung treffen müssen, die Zustimmung unter gewissen Voraussetzungen nicht verweigert werden darf. Die Voraussetzungen sind:

  1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer*innen, zur Folge haben.
  2. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des/der Wohnungseigentümer*in dienen. Für die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft darf aus diesem Grund die Zustimmung jedenfalls nicht verweigert werden.
  3. Werden für eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte anderer Wohnungseigentümer*innen in Anspruch genommen, so müssen überdies die betroffenen Wohnungseigentümer*innen der Änderung nur zustimmen, wenn sie keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung ihres Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihnen bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar ist. Der/die Wohnungseigentümer*in, die/der die Änderung durchführt, hat die beeinträchtigten Wohnungseigentümer*innen angemessen zu entschädigen. 

Als ein Ergebnis des Begutachtungsverfahrens „wird auch die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft in den Kanon jener Maßnahmen aufgenommen, die nach § 16 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz WEG 2002 privilegiert sind“. Einige weitergehende Vorschläge wurden nicht übernommen.

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