Web-Zugänglichkeits-Gesetz: Digitale Services müssen für alle zugänglich sein

Ab spätestens Ende September 2020 müssen alle Webseiten österreichischer Bundesbehörden endlich barrierefrei sein, denn es wird erstmals überprüft.

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Eigentlich sollten Ministerien, öffentliche Stellen und Agenturen des Bundes schon mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz 2006 (BGStG, §6 Abs. 5) bzw. E-Government-Gesetz 2008 barrierefreie Webinhalte haben.

Nun sorgt eine EU-weite Richtlinie für einheitliche Standards in ganz Europa. Mit dieser Richtlinie werden die Webinhalte auch auf ihre Barrierefreiheit geprüft. Eine gesetzlich verpflichtende Überprüfung gab es in den bisherigen Gesetzen noch nicht.

Das neue Web-Zugänglichkeits-Gesetz

Das neue Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) verpflichtet den Bund, seine Webseiten bis spätestens 23. September 2020 barrierefrei zu gestalten. Barrierefrei heißt in diesem Fall, dass Webseiten, aber auch Apps, einen internationalen Standard erfüllen müssen. Dieser Standard heißt „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)“ (deutsch: „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte“).

Dabei muss die Kategorie AA erfüllt werden. Die österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) begleitet die Umstellung und wird die Webseiten auch auf die Erfüllung der Standards prüfen.

Standards, die erfüllt werden müssen

Bei den Web Content Accessibility Guidelines gibt es drei Kategorien: A, AA, AAA. Diese Kategorien gibt es für alle Inhalte einer Webseite. Eine anschauliche und einfache Erklärung, was diese drei Kategorien beinhalten, kann für Videos so lauten: Ein Video auf der Webseite, das mit Untertiteln und Audideskription versehen ist, erfüllt die Kategorie A. Ein Live-Video, das auch live untertitelt wird, fällt unter die Kategorie AA. Ein Triple-A, also die Stufe AAA, gibt es für Seiten, die zusätzlich auch eine Übersetzung in Gebärdensprache liefern.

Wünschenswert wäre, wenn durch die Anpassung des digitalen Angebots des Bundes auch Unternehmen der Privatwirtschaft angeregt werden, ihr digitales Angebot barrierefrei zu gestalten, wozu sie seit Inkrafttreten des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes 2006 verpflichtet sind.

Schon in einem Artikel im Jahr 2006 haben wir die rechtliche Situation zusammengefasst.

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