Wegen Corona-Freistellung hinausgeworfen: AK-Einsatz macht Kündigung rückgängig

Ein gültiges Covid-19-Risiko-Attest und die damit verbundene Bekanntgabe einer schweren chronischen Grunderkrankung kann sich negativ für Arbeitnehmer/-innen auswirken.

Urteil bei einem Schweizer Gericht
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Diese schlimme Erfahrung musste eine Näherin aus Breitenschützing (Bezirk Vöcklabruck) machen, die von ihrem Arbeitgeber nach Vorlage des Attests gekündigt wurde. Dieser hatte jedoch die Rechnung ohne die AK gemacht.

„Wenn es die ärztliche Bestätigung eines gesundheitlichen Risikos für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gibt, dann muss auch das Recht auf Arbeitsfreistellung gewährleistet sein“, stellt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer klar.

Die Betroffene zählt zur Gruppe der Covid-19-Risikopatienten/-innen, ihr behandelnder Arzt stellte daher sogar zweimal ein entsprechendes Attest aus. Die Arbeitnehmerin nahm daraufhin ihr Recht auf Arbeitsfreistellung in Anspruch. Dies sieht das Gesetz nämlich vor, falls der Arbeitgeber den Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz nicht gewährleisten oder die Arbeit nicht von zuhause aus erledigt werden kann. In diesem Fall bekommt der Arbeitgeber sogar die Lohnkosten vom Staat ersetzt. Doch das hinderte den Arbeitgeber nicht daran, seine Mitarbeiterin wenig später zu kündigen.

Um derartige Fälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber einen Motivkündigungsschutz vorgesehen. Im konkreten Fall lagen weder personenbezogene noch betriebsbedingte Gründe vor, die eine Lösung des Arbeitsverhältnisses nötig gemacht hätten. Der Näherin wurde auch kein Ersatzarbeitsplatz angeboten. Die Kündigung war zudem sozialwidrig, weil sie die Interessen der Klägerin massiv beeinträchtigt hätte. Sie hatte nämlich Kredite und Darlehen zurückzuzahlen.

Außerdem musste sie laut Gutachten eines Sachverständigen aufgrund der Arbeitsmarktlage damit rechnen, in absehbarer Zeit lange arbeitslos zu sein oder zumindest 25 Prozent weniger Einkommen zu beziehen. Die AK ging daher die Kündigung vor.

Der vorsitzende Richter und die beiden Laienrichter am Arbeits- und Sozialgericht Wels schlossen sich der Rechtsmeinung der AK-Rechtschützer/-innen an und erklärten die Kündigung für rechtsunwirksam. Die beklagte Firma erkannte noch in der Verhandlung den Anspruch ihrer Mitarbeiterin vorbehaltlos an und musste die Prozesskosten in Höhe von 921,15 Euro bezahlen.

Das Arbeitsverhältnis bleibt somit aufrecht, die Frau ist mit 90 Prozent der Bezüge freigestellt. Die Regelung für Covid-19-Risikogruppen gilt vorerst bis 30. Dezember 2020.

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