Ab 3. November 2020 gilt die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV). Welche Aspekte sind besonders für Menschen mit Behinderungen relevant? Eine Übersicht.
Viel wurde über den Inhalt der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) in den letzten Tagen berichtet. Es wird befürchtet, dass die Spitäler überlastet werden und keine neu erkrankten Personen mehr behandeln könnten. Daher wurden Maßnahmen beschlossen.
Nun ist Verordnung mit den Maßnahmen veröffentlicht worden und es liegen auch ausführliche Erläuterungen vor.
Geregelt wird darin, dass beim Betreten öffentlicher Orte von Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten ist und in geschlossenen Räumen zusätzlich ein anliegender Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss.
§ 2 Ausgangsregeln
Der private Wohnbereich darf (mit ein paar Ausnahmen) zwischen 20 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Tages nicht verlassen werden. Als Ausnahme gilt beispielsweise „Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen“. Als privater Wohnbereich gelten auch Behindertenheime.
§ 4 Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr
In Kraftfahrzeugen wurden Abstandsregeln (maximal 2 Personen pro Sitzreihe) eingeführt. Davon aber kann „zum Zweck der Beförderung von Menschen mit Behinderungen“ (§ 4) abgewichen werden.
§ 9 Sport
Sportausübung an öffentlichen Orten mit Körperkontakt ist untersagt. Ausnahmen gibt es für SpitzensportlerInnen „auch aus dem Bereich des Behindertensportes“.
§ 10 Alten-, Pflege- und Behindertenheime
Vorgesehene Schutzmaßnahmen in Behindertenheimen „dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen. Es sind spezifische Regelungen zu treffen, wenn die Einhaltungen der Vorgaben nicht zugemutet werden kann. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können „situationsangepasste Vorgaben getroffen werden“.
§ 15 Ausnahmen
Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht „zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen“.
Eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes gilt für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Falls möglich, sollte dann ein nicht eng anliegender Mund-Nasen-Schutz getragen werden; außer dies geht auch nicht. Man benötigt dafür eine Bestätigung eines Arztes bzw. einer Ärztin.
Die Pflicht der Einhaltung des Mindestabstandes gilt nicht „zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen“.
Ernestine Bauer
07.11.2020, 16:23
Nichts ins Furunkel
Noch drei Tage können ORF-Leuchten wie der Lebensgefährder (§178 StGB) Armin Assinger und die Betroffenheits-Heuchlerin Sonja Kleindienst bei ihrer Expedition in das menschenverachtende „Arbeitslager“ der Diakonie an Steinbruch in Treffen bei Villach/Beljak beobachtet werden, wo sie den infantilisierten „Geistigbehinderten“ unter Verletzung der Maskenpflicht allerlei zumuten:
https://tvthek.orf.at/profile/Kaernten-heute/70022/Kaernten-heute/14070135
13:07
Martin Ladstätter
08.11.2020, 15:33
Wirklich sehr unvernünftig