24. Woche 2026 – 20 Jahre Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Vor über 20 Jahren wurde das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz beschlossen. Es soll Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligung schützen und für mehr Barrierefreiheit …
Kommentar zu den Änderungen im Erwachsen-Schutz-Gesetz
Das neu kodifizierte Erwachsenenschutzgesetz löste die in die Jahre gekommene Sachwalterschaft im Juli 2018 ab. Eine wesentliche Änderung: Nun galt eine Höchstdauer (bei gerichtlicher und bei gesetzlicher) Erwachsenenvertretung von maximal drei Jahren. Dann endete die Vertretung.
Mit den Änderungen des Erwachsenschutz-Gesetzes im Jahr 2025 wurde jedoch die Maximalfrist bzw. die regelmäßige Kontrolle der Vertretungsverhältnisse schon nach kurzer Zeit neu festgelegt.
Wenn eine Erwachsenenvertretung nach Ablauf weiterhin unvermeidlich ist, kann das Gericht eine erneute Periode beschließen, die ebenfalls nur befristet Gültigkeit hat.
Diese scharfe Abgrenzung von lebenslangen Vertretungen sowie das Ende von Endlosschleifen und oft ungenügender Kontrolle durch die Gerichte ohne Verpflichtung zu externer Überprüfung wurde 2018 mit dem neuen Gesetz beendet.
Dafür gab es viel Lob von Menschenrechtsorganisationen und Selbstvertreter:innen, aber auch von Richter:innen und Rechtsanwält:innen.
Die Budgeteinsparungspläne des Bundes führten jedoch zur Verknappung der Ressourcen im Justizbereich, gefolgt von Gesetzesänderungen. Im Bereich des Erwachsenenschutzes sind vor allem zwei Änderungen einschneidend:
Zur Verlängerung der Höchstfrist gab es kein Begutachtungsverfahren, also fehlte die Einbeziehung der vertretenen Personen und der Selbstvertreter:innen. Fachliche Überlegungen blieben ungeprüfte Behauptungen.
Die aus Justizkreisen immer wieder erwähnte fiktive Person mit Demenzerkrankung, bei der sich sicher keine Verbesserung einstellen wird, belegt nur, dass entgegen der ursprünglichen Reformidee wieder das medizinische Modell von Behinderung (diagnoseorientiert) in den Vordergrund rückt. Das menschenrechtliche Modell von Behinderung tritt in den Hintergrund.
Es geht also nicht um Unterstützung, die eine Behinderung durch die Gesellschaft reduzieren oder gar beseitigen kann, sondern um eine passende medizinische Diagnose, die eine Erwachsenenvertretung rechtfertigen kann.
Das sind die falschen Signale zur Umsetzung der Erwachsenschutzreform des Erwachsenenschutzgesetzes und trägt nicht zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bei. Die Situation der Menschen mit Behinderungen wird nicht verbessert.
Die angestrebte Entlastung der Gerichte (weniger Verfahren) wird durch weniger Rechtsschutz (keine obligatorische Überprüfung / Clearing) ermöglicht.
Barrierefreiheit sichtbar gemacht: Jede Woche ein Bild, das Erfolge feiert oder Hürden aufzeigt.
Vor über 20 Jahren wurde das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz beschlossen. Es soll Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligung schützen und für mehr Barrierefreiheit …
Bernhard Schmid ,
02.06.2026, 10:02Ich habe mit der Lebenshilfe Wien die Novelle von 2018 sehr begrüßt, weil sie ganz grundsätzlich die Autonomie auch von Menschen mit intellektueller Behinderung gestärkt hat und alternative Unterstützungsformen statt Erwachsenenvertretung klar priorisiert. Allerdings sind wir damals wie heute sehr unglücklich, dass Menschen, für die eine Erwachsenenvertretung keine „Menschenrechtsverletzung“, sondern im Gegenteil die Zuteilwerdung einer Rechtspersönlichkeit darstellt, diese Vertretungsleistung alle drei Jahre aufs Neue beantragen müssen, inklusive der damit verbundenen Kosten, obwohl sich am Unterstützungsbedarf genau gar nichts geändert hat… Daher bin ich sehr wohl für eine Anhebung der HÖCHSTGRENZE auf 5 Jahre, unter der Annahme, dass die Erwachsenenschutzvereine und Gerichte diese Höhcstgrenze nur in begründeten Fällen ausschöpfen!