32. Woche 2026 – Barrierefreier Altglascontainer in Linz
Unsere Leserin Klaudia Karoliny schickte uns diesen rollstuhlgerechten Altglascontainer aus Linz. Sie schrieb: Nachdem die Glascontainer in unserer Straße auf …
Kommentar zu den Änderungen im Erwachsen-Schutz-Gesetz
Das neu kodifizierte Erwachsenenschutzgesetz löste die in die Jahre gekommene Sachwalterschaft im Juli 2018 ab. Eine wesentliche Änderung: Nun galt eine Höchstdauer (bei gerichtlicher und bei gesetzlicher) Erwachsenenvertretung von maximal drei Jahren. Dann endete die Vertretung.
Mit den Änderungen des Erwachsenschutz-Gesetzes im Jahr 2025 wurde jedoch die Maximalfrist bzw. die regelmäßige Kontrolle der Vertretungsverhältnisse schon nach kurzer Zeit neu festgelegt.
Wenn eine Erwachsenenvertretung nach Ablauf weiterhin unvermeidlich ist, kann das Gericht eine erneute Periode beschließen, die ebenfalls nur befristet Gültigkeit hat.
Diese scharfe Abgrenzung von lebenslangen Vertretungen sowie das Ende von Endlosschleifen und oft ungenügender Kontrolle durch die Gerichte ohne Verpflichtung zu externer Überprüfung wurde 2018 mit dem neuen Gesetz beendet.
Dafür gab es viel Lob von Menschenrechtsorganisationen und Selbstvertreter:innen, aber auch von Richter:innen und Rechtsanwält:innen.
Die Budgeteinsparungspläne des Bundes führten jedoch zur Verknappung der Ressourcen im Justizbereich, gefolgt von Gesetzesänderungen. Im Bereich des Erwachsenenschutzes sind vor allem zwei Änderungen einschneidend:
Zur Verlängerung der Höchstfrist gab es kein Begutachtungsverfahren, also fehlte die Einbeziehung der vertretenen Personen und der Selbstvertreter:innen. Fachliche Überlegungen blieben ungeprüfte Behauptungen.
Die aus Justizkreisen immer wieder erwähnte fiktive Person mit Demenzerkrankung, bei der sich sicher keine Verbesserung einstellen wird, belegt nur, dass entgegen der ursprünglichen Reformidee wieder das medizinische Modell von Behinderung (diagnoseorientiert) in den Vordergrund rückt. Das menschenrechtliche Modell von Behinderung tritt in den Hintergrund.
Es geht also nicht um Unterstützung, die eine Behinderung durch die Gesellschaft reduzieren oder gar beseitigen kann, sondern um eine passende medizinische Diagnose, die eine Erwachsenenvertretung rechtfertigen kann.
Das sind die falschen Signale zur Umsetzung der Erwachsenschutzreform des Erwachsenenschutzgesetzes und trägt nicht zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bei. Die Situation der Menschen mit Behinderungen wird nicht verbessert.
Die angestrebte Entlastung der Gerichte (weniger Verfahren) wird durch weniger Rechtsschutz (keine obligatorische Überprüfung / Clearing) ermöglicht.
Barrierefreiheit sichtbar gemacht: Jede Woche ein Bild, das Erfolge feiert oder Hürden aufzeigt.
Unsere Leserin Klaudia Karoliny schickte uns diesen rollstuhlgerechten Altglascontainer aus Linz. Sie schrieb: Nachdem die Glascontainer in unserer Straße auf …