Wenn ein behindertes Kind abgetrieben werden soll

Die Presse: "Grenze des juristisch Lösbaren"

Ultraschall
MedicalPrudens

Wie „Die Presse“ berichtet werden die Auswirkungen einer Entscheidung des OGH, in der Eltern für ein behindertes Kind Schadenersatz zugesprochen wurde, vielen Ärzten und Juristen erst allmählich klar.

„In Österreich ist es erlaubt, eine Schwangerschaft abzubrechen, auch wenn der Fötus bereits außerhalb des Mutterleibs überleben könnte. Oder anders formuliert: Ein lebensfähiges Ungeborenes darf bis unmittelbar vor der Geburt getötet werden, wenn die Voraussetzungen des 97 des Strafgesetzbuches erfüllt sind. Wenn also die ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig und körperlich schwer geschädigt sein wird oder die Schwangere im Zeitpunkt der Empfängnis unmündig war. Dies wurde den Teilnehmern eines Kolloquiums in Erinnerung gerufen, das das Zentrum für Medizinrecht vor kurzem in Wien veranstaltet hat.“, informiert „Die Presse“.

„Anlaß für die Veranstaltung war ein Judikat des Obersten Gerichtshofs, das unter dem Schlagwort „Kind als Schaden“ für Aufsehen gesorgt hatte. Der OGH hatte den Eltern eines schwer behinderten Kindes Schadenersatz zugesprochen (1 Ob 91/99k, „Die Presse“ hat ausführlich berichtet). Der behandelnde Arzt hatte bei mehreren Ultraschall-Untersuchungen schwere Mißbildungen übersehen. Das Kind kam ohne Arme und mit Klumpfüßen zur Welt. Die Mutter hätte aber die Schwangerschaft abgebrochen, wären ihr die Behinderungen des Kindes bekannt gewesen. „Man erreicht hier die Grenze dessen, was juristisch lösbar ist.“ So faßt Constanze Fischer-Czermak, Professorin für Zivilrecht an der Universität Wien, die Meinung etlicher Kolloquiums-Teilnehmer zusammen.“, berichtet die Tageszeitung abschließend.

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