Erleichterungen für stark gehbehinderte ArbeitnehmerInnen bzw. InhaberInnen eines Behindertenausweises
Die Neuregelungen wurden nun im Landesgesetzblatt Nr. 28/2000 kundgemacht und sind großteils bereits in Kraft. Eine Passage wurde rückwirkend in Kraft gesetzt, die durch den Euro bedingten sprachlichen Neuregelungen gelten erst ab 1. Jänner 2002. …
Für stark gehbehinderte Personen gibt es eine Erleichterung: hat bisher ein/e AutofahrerIn z.B. einen behinderten Menschen in dessen(gekennzeichneten) Behindertenfahrzeug etwa zum Arzt gebracht, so durfte der gesunde Lenker bisher nur so lange das Auto gebührenfrei in der Kurzparkzone abstellen, wie der behinderte Mitfahrer für das Ein- bzw. Aussteigen und das Mitnehmen oder Verstauen seiner Gehbehelfe benötigte.
Nun kann der/die nicht behinderte LenkerIn, die einen behinderten Menschen im Behindertenauto etwa zum Arzt bringt, dieses entsprechend gekennzeichnete Behindertenfahrzeug während der gesamten Dauer z. B. des Arztbesuchs der behinderten Person kostenfrei in der Kurzparkzone parken (wie der Behinderte, der sein Fahrzeug selbst lenkte, schon bisher).