Will man sich einem Teil von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung entledigen?

Psychotherapie für alle mit Bedarf – kein Geld. Keine Selbstbestimmung zum Leben! Aber assistierter Suizid möglich?

Logo Verein Lichterkette
Lichterkette

Jemand mit der Diagnose Bipolare Störung – eine bisher unheilbare Erkrankung, aber gut behandelbar – mit sehr vielen dauerhaften Einschränkungen verbunden, entscheidungsfähig eingestuft, kann in Zukunft jederzeit assistierten Suizid begehen oder wird die Entscheidungsfähigkeit abgesprochen?

Welche Folgen hat dies? Braucht es für alle Entscheidungen plötzlich eine Erwachsenenvertretung? Wird diesem Menschen das selbstbestimmte Leben noch erschwert?

Jemand mit einer schweren unheilbaren physischen Erkrankung wird in einer Untersuchung entscheidungsUNfähig erklärt, weil eine unbehandelte akute Depression vorliegt? Wer fängt diesen Menschen auf?

Können ein oder zwei Ärzt*innen wirklich über das Sterben einer Person entscheiden? Braucht es hier nicht mehr Expert*innen, vor allem auch Partizipation von Erfahrungsexpert*innen die dazu Stellung nehmen?“, so Mag.a Angelika Parfuss, Verein Lichterkette.

All diese Fragen tauchen auf, wenn man sich den jetzigen Gesetzesentwurf durchliest. Und derer gibt es noch weit, weit mehr.

Wir sehen den Gesetzesentwurf als völlig gescheitert an, wichtige Punkte sind bis 1.1.2022 noch zu klären!

Corona machte es möglich nächtelang Unmengen von Expert*innen an Vorgangsweisen arbeiten zu lassen und in kurzer Zeit fundierte Gesetze zu schaffen.

Das Leben eines suizidgefährdeten Menschen ist es nicht wert, sich genauere Gedanken zu machen?

Auszug aus dem Gesetzesentwurf § 6:

(1) Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung (§ 8) volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.

(2) Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.

(3) Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die
1. an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder
2. an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet,

deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich