Arbeitslosigkeit

Bewerbungsschreiben
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Kommt eine Dienstgeberin/ein Dienstgeber der Einstellungspflicht nicht nach, ist pro nicht eingestellter behinderter Person eine Ausgleichstaxe zu zahlen.

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt laut Verordnung für das Kalenderjahr 2024 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber 

  • mit 25 bis 99 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 320 Euro,
  • mit 100 bis 399 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 451 Euro und
  • mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 477 Euro.

Rückblick

Aktuelle Statistiken zu Arbeitslosigkeit und Beschäftigung von begünstigt behinderten Menschen bietet die Seite www.arbeitundbehinderung.at.

Jahresdurchschnitt der arbeitslosen Menschen mit Behinderungen in früheren Jahren: 2014 (57.594), 2013 (47.364), 2012 (39978), 2011 (36.439), 2010 (35.664), 2009 (35.673), 2008 (31.263), 2007 (31.392), 2006 (29.058), 2005 (28.537), 2004 (28.860), 2003 (30.554), 2002 (31.039), 2001 (29.766), 2000 (32.147), 1998 (40.540), 1997 (37.472), 1996 (34.056), 1995 (30.068), 1994 (28.012), 1993 (26.873), 1992 (23.042)

Einstellungspflicht der Bundesländer

Wie weit sich die Bundesländer an ihre Einstellungspflicht halten kann man in unserem Artikel Beschäftigungspflicht der Bundesländer im Überblick nachlesen.

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