Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz

Im Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung sind eine Nicht-Diskrimierungsbestimmung sowie eine Staatszielbestimmung für Menschen mit Behinderungen enthalten.

Es wurden folgende Sätze angefügt (BGBl. I Nr.87/1997): „Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Vgl. auch Art. 2 und 3 StGG … Art. 14 MRK …“

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“

 

Was ist eine Staatszielbestimmung?

Die Verfassungsänderung im Artikel 7 wurde in einer Form beschlossen, die dieser Bestimmung eine besondere Bedeutung verleiht. Es wurde nämlich nicht nur normiert, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, sondern es wurde auch festgelegt, dass die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) die Gleichbehandlung „in allen Bereichen des täglichen Lebens“ gewährleisten wird. Diese Feststellung nennt man Staatszielbestimmung.

Staatszielbestimmungen sind eine Art von Verfassungsauftrag. Sie haben eine gewisse Ähnlichkeit mit Grundrechtsbestimmungen, unterscheiden sich von diesen aber dadurch, dass sie keine subjektiven Rechte gewährleisten. Die Grenze ist allerdings fließend. Weitere Beispiele von Staatszielbestimmungen in der Bundesverfassung sind der umfassende Umweltschutz (Artikel 1) oder die umfassende Landesverteidigung (Artikel 9a).

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