Bundes-Verfassungsgesetz

Änderungen im Bundes-Verfassungsgesetz

So gliedert sich jeder Gesetzesparagraph:

  • Im ersten Bereich steht der derzeit gültige Gesetzestext des Gesetzesparagraphen
  • Im Bereich „Erläuterungen“ werden die offiziellen Erläuterungen aus den Regierungsvorlagen bzw. den beschlossenen Abänderungsanträgen wiedergegeben.
  • Im Bereich „Geschichte“ wird die Entwicklung des entsprechenden Gesetzesparagraphen unter Berücksichtigung der Novellen BGBl. I Nr. 87/1997 sowie BGBl. I Nr. 81/2005 aufgezeigt.

Es werden nur jene Passagen des Gesetzes aufgelistet, die direkt mit der Gleichstellungsgesetzgebung in Verbindung stehen.

Artikel 7

  1. … Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Erläuterung dazu aus dem Antrag 494/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen sowie der Bericht des Verfassungsausschusses 785 d.B. (XX. GP):
 
Mit den vorliegenden Antrag soll das allgemeine Gleichheitsgebot der Bundesverfassung (Art. 7 Abs. 1 B-VG) um ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung von Behinderten ergänzt werden.
 
Man sollte meinen, es sei eine Selbstverständlichkeit, daß behinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden dürfen. Leider gehört es aber zur Alltagserfahrung von Behinderten, daß sie diskriminiert werden, bis hin zum bewußten Ausschluß aus dem sozialen Leben. Dies zeigen auch Berichte in den Medien, wonach Behinderte aus Lokalen gewiesen werden, weil sich andere Gäste durch ihren Anblick belästigt fühlen könnten.
 
Darüber hinaus ist es aber ungeachtet vieler Bemühungen noch immer Realität, daß Behinderte nicht in gleicher Weise die Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglicht wird wie Nichtbehinderten und daß dies auch durch im Ergebnis diskriminierende Rechtsvorschriften herbeigeführt wird.
 
Es ist daher erforderlich, daß in die Bundesverfassung ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot aufgenommen wird. Durch die vorgeschlagene Textierung wird ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geschaffen, das vor dem Verfassungsgerichtshof durchsetzbar ist. Anders als der allgemeine Gleichheitssatz, der nur für Staatsbürger gilt, soll dieses Diskriminierungsverbot aber für jeden Menschen gelten. Es wird daher im Ausschuß auch zu erörtern sein, ob nicht aus diesem Grund diese Vorschrift in einen eigenen Absatz des Art. 7 aufgenommen werden sollte.
 
Die vorgeschlagene Formulierung soll folgenden rechtlichen Gehalt zum Ausdruck bringen:
 
Soweit im Rahmen der Hoheitsverwaltung Behinderte diskriminiert werden, werden sie in ihrem durch diese Bestimmung eingeräumten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt und können dies vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfen. Das Diskriminierungsverbot gilt aber darüber hinaus auch im Verhältnis zwischen Privatrechtsträgern, wobei es – so wie das Grundrecht auf Datenschutz – vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen ist. Die Bestimmung bietet darüber hinaus einen Beurteilungs­maßstab für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generellen Rechtsnormen, insbesondere auch dahin, daß Rechtsvorschriften, die die Benachteiligung durch Behinderungen ausgleichen sollen, zulässig und erforderlich sind.
 
Die Antragsteller treten darüber hinaus für die Aufnahme eines verfassungsgesetzlichen Auftrages an Gesetzgebung und Vollziehung ein, durch besondere Maßnahmen dafür zu sorgen, daß allen behinderten Menschen die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglicht wird. Einen solchen Verfassungsauftrag enthält Art. 9 des von der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion eingebrachten Antrages betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über wirtschaftliche und soziale Rechte. Sollte es nicht zur Beschlußfassung dieses Bundesverfassungsgesetzes kommen, könnte dieser Verfassungsauftrag isoliert im Rahmen des gegenständlichen Antrages verwirklicht werden.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/1997 wurde der Artikel 7 Abs. 1 ergänzt:

  • ALT: (kein Text)
  • NEU: … Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Artikel 8

  1. Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage (Auszug) sowie aus dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Christine Lapp, Dr. Helene Partik-Pablé und Theresia Haidlmayr:
 
Aus Art. 8 Abs. 3 erster Satz ergibt sich, dass die Österreichische Gebärdensprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten neben der deutschen Sprache gebraucht werden kann. Satz 2 macht deutlich, dass diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern der näheren Konkretisierung und Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber bedarf. Im Übrigen ändert diese Bestimmung nichts daran, dass die deutsche Sprache (unbeschadet der Rechte der sprachlichen Minderheiten) die Amtssprache der Republik bleibt, dass sich also die Verwaltungsbehörden und Gerichte sowohl im Verkehr untereinander als auch im Verkehr mit den Beteiligten bzw. Parteien und in ihren Erledigungen der deutschen Sprache zu bedienen haben.
 
Die Ausführung des Art. 8 Abs. 3 erster Satz obliegt nach dem vorgeschlagenen Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz der nach der Kompetenzverteilung des B-VG zuständigen Gesetzgebung. Entsprechende bundesgesetzliche Regelungen sind bereits erlassen worden (siehe § 185 Abs. 1a ZPO, § 4 Abs. 3 AußStrG, §§ 164 und 198 Abs. 3 StPO, § 76 Abs. 1 AVG, § 313a BAO, §§ 84 Abs. 3, 127 Abs. 1 und 185 Abs. 1 und 2 FinStrG).
 
Mit der Abänderung der Regierungsvorlage (eingefügt: „als eigenständige Sprache“; Anmerkung der Redaktion) soll noch deutlicher hervorgehoben werden, dass es sich bei der Österreichischen Gebärdensprache um eine eigenständige und vollwertige Sprache handelt.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 81/2005 wurde der Artikel 8 Abs. 3 angefügt:

  • ALT: (kein Text)
  • NEU: 3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
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