Bundesbehindertengesetz

Änderungen im Bundesgesetz über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG)

So gliedert sich jeder Gesetzesparagraph:

  • Im ersten Bereich steht der derzeit gültige Gesetzestext des Gesetzesparagraphen
  • Im Bereich „Erläuterungen“ werden die offiziellen Erläuterungen aus den Regierungsvorlagen bzw. den beschlossenen Abänderungsanträgen wiedergegeben.
  • Im Bereich „Geschichte“ wird die Entwicklung des entsprechenden Gesetzesparagraphen unter Berücksichtigung der Fassung BGBl. I Nr. 82/2005 sowie der Novellen BGBl. I Nr. 109/2008BGBl. I Nr. 81/2010 und BGBl. I Nr. 58/2011 aufgezeigt.

Es werden nur jene Passagen des Gesetzes aufgelistet, die direkt mit der Gleichstellungsgesetzgebung in Verbindung stehen.

§ 8 Bundesbehindertenbeirat

2) 4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13).

(BGBl. I Nr. 109/2008: Die neue Aufgabe des Bundesbehindertenbeirats (Abschnitt II BBG) soll im § 8 Abs. 2 Z 4 definiert werden. Im Bundesbehindertenbeirat, dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz oder ein von ihm ernannter Ressortbediensteter vorsitzt, sind die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, mehrere Bundesministerien, die Länder, die Sozialpartner, Organisationen der Menschen mit Behinderungen sowie der Behindertenanwalt vertreten. Der Beirat berät und unterstützt den Sozialminister, kann aber auch Stellungnahmen und Empfehlungen in eigener Sache abgeben.
 
Die laufenden Bürogeschäfte des Beirats sind vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zu führen. Damit käme dem Ressort natürlich auch die Aufgabe der laufenden Geschäftsführung für den neuen Monitoringausschuss sowie als Anlauf- und Beratungsstelle für Einzelanliegen Betroffener zu. Mit dem nachgeordneten Bundessozialamt verfügt das Ressort auch über die im Sinne der Bürgernähe zweckmäßige regionale Verankerung.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 wurde § 8 Abs. 2 Z 4 angefügt:

  • ALT: (kein Text)
  • NEU: 4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13).

§ 9 Bundesbehindertenbeirat

1) Z 3: je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,

Erläuterung dazu aus dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Huainigg und Walch:
Die Anzahl der Beiratsmitglieder soll sich durch die Aufnahme des Behindertenanwalts nicht weiter erhöhen. Durch die Mitgliedschaft im Bundesbehindertenbeirat soll die Position des Behindertenanwalts gestärkt werden.
 
(BGBl. I Nr. 109/2008: Da Menschenrechte immer auch unter dem Gesichtspunkt geschlechtsbezogener Benachteiligungen zu betrachten sind, und die aktuelle Bundesministerienordnung die Agende nicht mehr einem aktuell im Beirat vertretenen Ressort zuordnet (Frauenministerin im Bundeskanzleramt), erscheint zur Erfüllung der neuen Aufgaben des § 8 Abs. 2 Z 4 die Einbindung einer Vertreterin der Frauenministerin zusätzlich zu den bisher vertretenen Ressorts Soziales, Finanzen, Gesundheit und Arbeit unerlässlich. Da Frauenangelegenheiten in der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes nicht ausdrücklich geregelt sind, die inhaltliche Agende aber jedenfalls auch dann Vertretung finden soll, wenn künftige Fassungen des BMG andere Ressortzuteilungen vorsehen, wurde die verwendete Formulierung gewählt.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 wurde § 9 Abs. 1 Z 3 geändert:

  • ALT: 3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
  • NEU: 3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,

§ 13 Monitoringausschuss

  1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bestellt, die in den Z 1 bis 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation. Dem Ausschuss gehören an:
    1. vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
    2. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nicht­regierungsorganisation,
    3. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
    4. ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre
  2. Dem Ausschuss obliegt es
    1. dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen zu berichten,
    2. im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen,
    3. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4 gegenüber dem Bundesbehindertenbeirat abzugeben,
  3. Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  4. Auf die Berufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat einzelne Mitglieder auf deren Antrag hin zu entheben.
  5. Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
    (5a) Dem Vorsitzenden gebührt neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimm­mungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 eine Vergütung für seine Tätigkeit. Als Vergütung gebührt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungs­tag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953).
  6. Für die Dauer der Funktionsperiode, die Weiterführung der Geschäfte nach deren Ablauf, die Beiziehung von Fachleuten sowie die Führung der Bürogeschäfte des Ausschusses ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Protokollführung ist § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  7. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen. Die Landesstellen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen dienen insbesondere auch als regionale Anlaufstellen für betroffene Personen in allen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4.
  8. (Grundsatzbestimmung) In Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von zu schaffenden oder zu benennenden Einrichtungen der Länder wahrzunehmen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Konvention entsprechen.
  9. In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von den in Ausführung des Abs. 8 geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.

(BGBl. I Nr. 109/2008: Zur Unterstützung des Bundesbehindertenbeirats in der unmittelbaren Vollziehung der neuen Aufgaben des § 8 Abs. 2 Z 4 soll ein eigener Ausschuss eingerichtet werden. In diesem Ausschuss sollen im Sinne der Unabhängigkeit ausschließlich NGOs stimmberechtigte Mitglieder sein, und zwar aus den Bereichen Menschen mit Behinderungen, Menschenrechte und – vor dem Hintergrund internationaler Vernetzungen – Entwicklungszusammenarbeit. Die Mitglieder des Ausschusses könnten, müssten aber nicht Mitglieder des Beirats sein. Auch der Ausschuss soll analog § 9 Abs. 3 erforderlichenfalls Fachleute beiziehen können. Die Nominierungsrechte für die neuen NGO-Mitglieder sollen dem Menschenrechtsbeirat als bewährtem Organ in Menschenrechtsfragen sowie dem Verein „ArbeitsGemeinschaft EntwicklungsZusammenarbeit“ als maßgeblichem Dachverband im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, in dem eine große Zahl von einschlägig arbeitenden Einzelorganisationen Mitglieder sind, zukommen.
 
Die Teilnahme eines nicht stimmberechtigten Vertreters des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz erscheint in Wahrnehmung der Koordinierungskompetenz in Behindertenangelegenheiten zweckmäßig, die Teilnahme eines Vertreters der betroffenen Verwaltungseinheit zur Hintergrundinformationsgewinnung zweckdienlich.
 
Auch für den Ausschuss wären die laufenden Geschäfte vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zu führen. Die Kundmachung der neuen Anlaufstelle wäre durch entsprechende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für die betroffenen Personengruppen zu gewährleisten.)
 
(BGBl. I Nr. 81/2010: Die Tätigkeit des/der Vorsitzenden im Monitoringausschuss hat sich als besonders ar­beitsintensiv herausgestellt. In vergleichbaren Gremien wie beispielsweise dem Men­schenrechtsbeirat sind Vergütungen für die Tätigkeit des/der Vorsitzenden vorgesehen. Die Höhe der Vergütung soll angesichts einer annähernd gleichen Aufgabenstellung derjenigen des/der Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirats entsprechen (§ 3a MRB-GO idF BGBl. II Nr. 398/07). Seit Bestehen des Ausschusses tagt dieser durchschnittlich einmal monatlich, die Sit­zungen dauern ca. 3 bis 5 Stunden. Davon ausgehend ist bei einer pauschalen Bera­tung inklusive der nötigen Vorbereitung und Nachbearbeitung der Sitzungen von einem budgetären Mehraufwand von maximal 6.000 bis 10.000 Euro jährlich auszugehen. Dieser Aufwand wäre seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsume­ntenschutz durch interne Umschichtungen aufzubringen.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 wurde § 13 geändert:

  • ALT: (der bisherige Text des § 13 wurde zu § 12 Abs 5)
  • NEU: Der Inhalt des § 13 wurde neueingefügt.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010 wurde § 13 Abs. 5a eingefügt:

  • ALT: –
  • NEU: (5a) Dem Vorsitzenden gebührt neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestim­mungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 eine Vergütung für seine Tätigkeit. Als Vergütung gebührt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Ent­schädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungs­tag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953).

§ 13a Bericht über die Lage der behinderten Menschen

2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten über

  1. die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,
  2. die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),
  3. die Tätigkeit des Behindertenanwalts (Abschnitt IIb).

Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage sowie dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Huainigg und Walch:
Ein Bericht über die Tätigkeit des Behindertenanwalts hat ausdrücklich Bestandteil des Behindertenberichts zu sein, um auch eine angemessene Befassung mit der Materie durch Bundesregierung und Nationalrat sicherzustellen. Die Änderung soll klarstellen, dass sich der Bericht auch mit den Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes auseinanderzusetzen hat.

§ 13b Behindertenanwalt

Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat einen Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt) zu bestellen.

Als zentrale Anlaufstelle zur Beratung in Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen soll beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Behindertenanwalt bestellt werden.

§ 13c Aufgaben des Behindertenanwalts

  1. Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 10 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
  3. Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.

Der Behindertenanwalt soll sich sowohl im Rahmen seiner Beratungstätigkeit mit einzelnen Diskriminierungsfällen als auch mit allgemeinen Fragen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen befassen. Er kann zu diesem Zweck Untersuchungen durchführen, Berichte veröffentlichen und Empfehlungen abgeben. Seine Tätigkeit wird einen ganz wesentlichen Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung in allen Fragen betreffend Menschen mit Behinderungen darstellen. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der Behindertenanwalt auch in jenen Bereichen uneingeschränkt tätig werden, die erst nach Ablauf der Übergangsfrist vom Geltungsbereich des Diskriminierungsverbots des BGStG in vollem Umfang umfasst sein werden (§ 19 Abs. 2 bis 6).
 
(BGBl. I Nr. 109/2008: Hier handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 wurde § 13c Abs. 2 geändert:

  • ALT: Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 6 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
  • NEU: Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 10 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

§ 13d Bestellung des Behindertenanwalts

  1. Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.
  2. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor Bestellung eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen.
  3. Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und folgende Voraussetzungen aufweist:
    1. besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderung, der Gleichbehandlung und der entsprechenden Rechtsvorschriften,
    2. Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,
    3. praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts. Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.
  4. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung den Bundesbehindertenbeirat (§ 8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat ein Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern durchzuführen.
  5. Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.
  6. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.
  7. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer aus einem wichtigen Grund eingetretenen vorübergehenden Verhinderung für die Dauer von höchstens 12 Monaten vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Die Abs. 3 bis 6, § 13c und § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 58/2011: Derzeit existiert für den/die Behindertenanwalt/Behindertenanwältin gem. §§ 13b ff. des Bundesbehindertengesetzes keine Vertretungsregelung. Durch die Neuregelung soll eine Stellvertretung ermöglicht werden, um die Kontinuität der Beratung des ratsuchenden Personenkreises durch ein weisungsfreies Organ zu gewährleisten. Ergebnis des Sozialausschusses: Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig und Dr. Franz-Joseph Huainigg, mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V; dagegen: F, G, B) beschlossen.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 58/2011 wurde § 13d Abs. 1 bis 7 geändert:

ALT:

  1. Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.
  2. Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Gleichbehandlung über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügt. Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.
  3. Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.
  4. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.

NEU:

  1. Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.
  2. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor Bestellung eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen.
  3. Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und folgende Voraussetzungen aufweist:
    1. besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderung, der Gleichbehandlung und der entsprechenden Rechtsvorschriften,
    2. Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,
    3. praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts. Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.
  4. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung den Bundesbehindertenbeirat (§ 8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat ein Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern durchzuführen.
  5. Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.
  6. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.
  7. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer aus einem wichtigen Grund eingetretenen vorübergehenden Verhinderung für die Dauer von höchstens 12 Monaten vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Die Abs. 3 bis 6, § 13c und § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.

§ 13e Geschäftsführung und Kosten

  1. Zur Führung der laufenden Geschäfte ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Büro einzurichten. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.
  2. Steht der Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.
  3. In allen anderen Fällen gebührt ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit sowie der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

§ 54 Inkrafttreten

  1. § 9 Abs. 1 Z 3, § 13a Abs. 2, Abschnitt IIb samt Überschrift sowie § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. § 9, § 11, § 13c und § 56 in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, § 8, § 12 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Kraft.
  3. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Monitoringausschusses (§ 13) können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an bestellt werden.
  4. § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
  1. § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft.

Diese Bestimmungen dienen redaktionellen Anpassungen.
(BGBl. I Nr. 109/2008: Hier handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 wurden § 54 Abs. 10 und 11 angefügt:

NEU:

  1. § 9, § 11, § 13c und § 56 in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, § 8, § 12 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Kraft.
  2. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Monitoringausschusses (§ 13) können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an bestellt werden.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010 wurde § 54 Abs. 12 angefügt:

NEU:

  1. § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 58/2011 wurde § 54 Abs. 14angefügt:

NEU:

  1. § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft.

§ 56 Vollziehung

  1. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 13d Abs. 3 die Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie für Finanzen;
  2. hinsichtlich des § 13a Abs. 3 und des § 13d Abs. 2 die Bundesregierung;

Diese Bestimmungen dienen redaktionellen Anpassungen.
(BGBl. I Nr. 109/2008: Hier handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 67/2008 wurde § 56 Abs. 2, 5 gAbs. 8 geändert:

  • ALT: 2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 13d Abs. 3 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz sowie für Finanzen;
    5. hinsichtlich des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  • NEU:2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt;
    5. hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.
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