Sterbehilfe

Sterbehilfe
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Empfehlenswert ist auch der Wikipedia-Artikel „Sterbehilfe“.

Historie für Österreich:

Im ÖVP/FPÖ-Regierungsprogramm aus dem Jahr 2000 wurde zur Sterbehilfe noch festgehalten: „Jeder Schritt in Richtung Sterbehilfe wird entschieden abgelehnt. Vielmehr soll ein Plan für den Ausbau des Hospizwesens und der Palliativmedizin (Schmerzmedizin) entwickelt werden.“

Auch die Ärztekammer und die SLIÖ sind vehement gegen aktive Sterbehilfe.

In Österreich sprachen sich aber im Jahr 1998 Teile der Liberalen und im Jahr 2001 Teile der Grünen für aktive Sterbehilfe aus. Weiters legte 1998 eine Gruppe von Ärzt:innen, Ethiker:innen und Jurist:innen ein Manifest „Menschenwürdiges Sterben“ vor, das aktive Sterbehilfe forderte.

Enquete-Kommission „Würde am Ende des Lebens“

2014/2015 fand im Österreichischen Parlament eine eigene Enquete-Kommission unter dem Schlagwort „Würde am Ende des Lebens“ statt. Dem Betreiber der Enquete, der ÖVP, ging es vorwiegend darum, den Ausbau von Hospizwesen und Palliativ-Versorgung abzusichern bzw. zu forcieren. Der aktiven Sterbehilfe wurde weiterhin eine klare Absage erteilt. Ziel war hingegen, den Zugang zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wesentlich zu erleichtern.

Auch BIZEPS hat anlässlich dieser Enquete-Kommission eine Stellungnahme „Herausforderungen und Chancen in jeder Lebensphase“ ausgearbeitet.

Die Arbeit der Enquete-Kommission mündete in einem Bericht, der hier nachzulesen ist.

VfGH: Es ist verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auf Antrag mehrerer Betroffener, darunter zweier schwerkranker Menschen, jene Bestimmung aufgehoben, die die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt:

Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 des Strafgesetzbuches ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet.

Die Aufhebung trat mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Der erste Tatbestand des § 78 StGB („Verleiten“ zum Suizid) ist hingegen nicht verfassungswidrig und damit weiterhin unter Strafe gestellt.

Es wurde aber gleichzeitig der Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung beschlossen.

Informationen zum Sterbeverfügungsgesetz finden Sie hier: Ärztekammer, Notariatskammer oder über die Patientenanwaltschaft

Informationen zur Suizidprävention: http://www.suizid-praevention.gv.at/

Was ist was? – Eine Übersicht:

Vor allem in der Vergangenheit unterschied man folgende „klassische“ Arten der Sterbehilfe:

  • Unter passiver Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Sterben. Diese ist in Österreich rechtlich erlaubt, wenn ein Patient dies aktuell oder im Rahmen einer gültigen Patientenverfügung im Vorhinein so wünscht.
  • Unter aktiver indirekter Sterbehilfe versteht man medizinische Maßnahmen, welche das Leiden eines Menschen unter Einsatz aller helfenden Mittel lindern, auch wenn möglicherweise der Sterbeprozess dadurch verkürzt wird. Dies ist rechtlich erlaubt!
  • Unter aktiver direkter Sterbehilfe versteht man jede Maßnahme, die zum Ziel das Töten eines Menschen hat. Sie ist rechtlich strikt verboten!

Quelle: NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

Die bisher verwendete Terminologie von aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe wird von Fachkreisen zunehmend vermieden und hingegen die folgenden Begriffe empfohlen: Sterbebegleitung, Therapie am Lebensende, Sterben zulassen. Siehe dazu: „Empfehlungen zur Terminologie medizinischer Entscheidungen am Lebensende“ der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt

Aktuelles Recht in Österreich:

  • § 77 StGB: Tötung auf Verlangen: Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  • § 78 StGB: Mitwirkung am Selbstmord: Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Gesetzeslage in anderen Ländern:

Hier finden Sie unter anderem Informationen zur aktuellen Gesetzeslage in anderen Ländern. In den Niederlanden und Belgien wurden bereits 2001 beziehungsweise 2002 Gesetze beschlossen, die aktive Sterbehilfe erlauben.
Die Praxis in diesen Ländern hat gezeigt, dass es tatsächlich zu einer schleichenden Ausweitung der Bestimmungen kommt. So wurde in Belgien Anfang 2014 die aktive Sterbehilfe auch für Kinder und Jugendliche ohne Altersbeschränkung möglich, in Ausnahmefällen auch für psychisch-kranke Menschen. In den Niederlanden wurde zumindest in der Vergangenheit immer wieder aktive Sterbehilfe an einwilligungsunfähigen Personen vorgenommen.

Mehr zum Thema Euthanasie in der NS-Zeit finden Sie in der Broschüre „wertes unwertes Leben“.

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