Wohnortwechsel als Härtetest für Selbstbestimmung im Erwachsenenschutzgesetz

Das junge Erwachsenenschutzgesetz aus dem Jahr 2018 bricht mit der noch heute im Alltag spürbaren Tradition des Vormunds, wie sie aus den Vorgängerregelungen des Sachwalterrechts und der Entmündigungsverordnung bekannt war.

Seniorenwohnhaus Nonntal
Norbert Krammer

Die weitreichende Reform durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz sickert erst langsam in das allgemeine Bewusstsein.

Besonders das neue Grundverständnis, dass Menschen trotz Beeinträchtigungen – seien es intellektuelle Behinderungen oder psychische Erkrankungen – die Handlungsfähigkeit nicht automatisch verlieren und die Entscheidungsfähigkeit beim konkreten Rechtsgeschäft individuell zu überprüfen ist, was für viele Institutionen, Behörden und auch für Angehörige noch nicht selbstverständlich ist.

Erwachsenenvertretung ersetzt nicht erforderliche Unterstützung

Menschen mit psychischen Erkrankungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen, die dadurch in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sein und die Erledigung der eigenen Angelegenheiten nicht ohne der Gefahr von Nachteilen für sich umsetzen können, haben ein Recht auf eine gute und passende Unterstützung.

Dazu zählt bei Rechtsgeschäften auch eine mögliche Vertretung durch ein*n Erwachsenenvertreter*in. Aber nicht vorrangig und nur dann, wenn die Vertretung unvermeidbar ist und die notwendige Unterstützung nicht durch andere Maßnahmen erzielt werden kann.

Erwachsenenvertretung erfordert immer einen individuellen und genauen Blick auf die Lebenssituation sowie jene Bereiche, bei denen möglicherweise eine geminderte Entscheidungsfähigkeit die selbstbestimmte Entscheidung beeinträchtigt. Wenn Unterstützung möglich und erfolgreich sein kann, ist dieser immer der Vorzug vor einer Vertretung zu geben.

Damit zeigt die Erwachsenenvertretung ihre dynamische Struktur und macht deutlich, dass der Gesetzgeber im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention dem sozialen Modell von Behinderung den Vorrang gegenüber dem alten medizinischen Modell einräumt.

Es ist weniger die Frage, ob eine bestimmte Diagnose vorliegt (beispielsweise eine intellektuelle Beeinträchtigung oder eine psychische Krankheit), sondern es geht um die Auswirkung einer solchen und die notwendige Unterstützungsmöglichkeit, damit die Person die Fähigkeit für selbstbestimmte Entscheidungen wiedererlangt und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben kann.

Diese Anforderung muss besonders bei der Veränderung des Wohnortes als Gradmesser herangezogen werden, wie auch an Hand nachstehender Beispiele exemplarisch dargestellt wird.

Die Übersiedlung in eine Einrichtung

Es gibt unzählige Gründe, warum daran gedacht wird, das eigene Wohnumfeld gegen ein Leben in einer stationären Einrichtung zu tauschen. Oft sind es Ursachen abnehmender Gesundheit und zunehmender Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.

Nicht verschwiegen werden soll aber auch das fehlende Angebot von passender Unterstützung und Betreuung, die den Weiterverbleib in der eigenen Wohnung als zu schwierig oder sogar aussichtslos erscheinen lassen.

Wenn neben dem Betreuungsbedarf auch eine psychische Erkrankung oder intellektuelle Beeinträchtigung vom Krankenhaus, dem Pflegesystem oder der/dem behandelnden Ärztin/Arzt festgestellt oder zugeschrieben wird, dann ist die Idee einer fremdbestimmten Entscheidung oft nicht mehr weit.

Der fürsorgliche Gedanke gewinnt oft Oberhand und verdrängt die Konzentration auf das Ermitteln der Wünsche und Interessen der pflegebedürftigen Person. Eine selbstbestimmte Entscheidung rückt dann oftmals in weite Ferne, vor allem, wenn eine fehlende Mitwirkung der Person mit Betreuungsbedarf befürchtet wird.

Soweit eine abstrahierte Betrachtung aus theoretischer Sicht. Basis für die Überlegungen sind aber reale Vorkommnisse, die wir im Zuge von Beratungen oder im Rahmen von Abklärungen bei Verfahren über die mögliche Bestellung einer Erwachsenenvertretung wahrnehmen.

Sozialpsychiatrie als gelungenes Beispiel

Beispielsweise eine Anfrage von Frau Mooshammer (Anmerkung: Alle Namen zur Anonymisierung geändert), die gemeinsam mit ihrem Sohn in einer kleinen Wohnung lebt.

Markus Mooshammer, der 48-jährige Sohn ist wegen seiner psychiatrischen Erkrankung unregelmäßig in fachärztlicher Behandlung und genauso unregelmäßig stationär in der Psychiatrie. Die Arbeit in einem sozioökonomischen Betrieb ist für Herrn Mooshammer sehr wichtig.

Leider wird aufgrund zunehmender Krankenstände auch hier über eine Reduktion der Stunden diskutiert. Diese als Entlastung gedachte Intervention wird aber als Gefährdung des eingespielten Systems erlebt. Frau Mooshammer gibt ihrem Sohn zu verstehen, dass er in ein Wohnheim – also eine sozialpsychiatrische Einrichtung – übersiedeln muss.

Für den Sohn ist dies nicht akzeptabel, er verweigert nun auch die grundsätzlich so wertgeschätzte Arbeit, bleibt der Therapie fern und setzt, wieder einmal, die Medikamente eigenmächtig ab. Die Eskalation führt zu einem kurzen Psychiatrieaufenthalt. Die behandelnde Psychiaterin regt beim Bezirksgericht die Bestellung einer Erwachsenenvertreterin an und schlägt die Mutter als Vertreterin vor.

Ziel soll die Übersiedlung in eine betreute Einrichtung und die Sicherstellung der Medikamenteneinnahme sein, ist aus der Anregung zu entnehmen. Während des stationären Aufenthalts kann die Psychotherapie wieder begonnen werden, die Psychiaterin sichert zudem auch die medikamentöse Behandlung ab, der Sozialarbeiter begleitet die Gespräche zwischen Mutter und Sohn gemeinsam mit einer Wohneinrichtung, wodurch erste Lösungsschritte erreicht werden können.

Während zum Zeitpunkt der ersten „Übersiedlungspläne“ noch die Fremdbestimmung im Vordergrund stand und die Erwachsenenvertretung nur zur Durchsetzung – auch gegen den Willen des Sohnes – angedacht war, konnte nach Beratung und gemeinsamen Gesprächen die Zielsetzung des Erwachsenenschutzgesetzes mehr in den Fokus gerückt werden.

Die Entscheidungsfähigkeit von Herrn Mooshammer in Bezug auf eine Wohnortänderung wurde allgemein bejaht und so war der Weg für einen neuen Lebensabschnitt möglich. Die notwendige Zeit für eine selbstbestimmte Entscheidung musste einkalkuliert werden und wurde von der Familie, dem Betreuungssystem und auch von Herrn Mooshammer gut genutzt.

Übersiedlung in ein Seniorenwohnhaus

Auch im Bereich älterer Menschen, die mehr Betreuung und / oder Pflege benötigen, wird die Übersiedlung oft als sehr fremdbestimmt, mehr als faktisch notwendig wäre, angelegt.

Typische Situationen, die wir immer wieder im Rahmen unserer Tätigkeit erleben: Die Betreuung ist quantitativ – auch wegen fehlender Genehmigungen – unzureichend, Alternativen werden nicht gesehen oder sind nicht umsetzbar.

Gerade bei einem längeren Krankenhausaufenthalt und Zweifeln an der Möglichkeit der Rückkehr in die eigene Wohnung wird die selbstbestimmte Entscheidung der/des Senior*in nicht immer in den Mittelpunkt gestellt.

Auch ohne fachlichen Beleg wird oft vorschnell die Entscheidungsfähigkeit in Zweifel gezogen oder gar abgesprochen. Allzu oft fehlt die benötigte Zeit. Immer wieder ist dies auch der Grund für die Anregung eines Bestellungsverfahrens für eine Erwachsenenvertretung.

Geplant ist dann, dass die Entscheidung die/der Vertreter*in trifft, die Übersiedlung stattfinden kann und „das Beste“ für die pflegebedürftige Person umgesetzt wird. In der Literatur werden diese Übersiedlungen ohne Zustimmung sehr kritisch diskutiert und doch als gegeben angenommen.

Nicht immer wird die fehlende Zustimmung der pflegebedürftigen Person problematisiert. Viele Senioreneinrichtungen stimmen die Übersiedlung vorrangig mit den Angehörigen ab und verfolgen einen langfristen Plan, um die/den Bewohner*in trotz fehlender aktiver Zustimmung an die neue Situation einzugewöhnen. Manchmal erfolgt die formale Klärung auch durch die Unterfertigung des Heimvertrages.

In Einzelfällen wird bei vermuteter fehlender Entscheidungsfähigkeit aber auch eine Erwachsenenvertretung angeregt, um die Rechtsgeschäfte abzuschließen. In jedem Fall erfordert die dauerhafte Änderung des Wohnortes eine korrekte, rechtskonforme Vorgangsweise.

Eine Wohnortänderung bei Dissens zwischen vertretener Person und Vertreter*in erfordert eine gerichtliche Überprüfung, die Auflösung des bisherigen Wohnortes in jedem Fall die Genehmigung des Gerichts. Hier gibt es im Seniorenbereich noch viel Luft nach oben.

Der Salzburger Weg: Anmeldung nur mit Erwachsenenvertretung

Die Stadt Salzburg geht hier seit Jahresbeginn 2021 einen anderen, überschießenden Weg.

Bei den Aufnahmevoraussetzungen für ein Seniorenwohnhaus ist neben vielen formalen Voraussetzungen und dem menschenrechtlich bedenklichen Ausschluss von Menschen mit verschiedenen psychiatrischen Krankheitsbildern vorgeschrieben, dass „bei fehlender oder eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit“ eine Erwachsenenvertretung oder eine Vorsorgevollmacht vorhanden sein muss.

Hier zeigt sich ebenfalls ein Missverständnis über das Rechtsinstitut der Erwachsenenvertretung. Die Frage, für welche rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten hier eine Vertretung vorab und unvermeidlich notwendig sei, bleibt unbeantwortet.

Mit ausreichender Unterstützung muss immer das Ziel verfolgt werden, die Person mit geminderter Entscheidungsfähigkeit durch geeignete Unterstützung bei der Erlangung der Entscheidungsfähigkeit zu unterstützen.

Diese Aufgabe wird offensichtlich – noch – nicht gesehen. Stattdessen wird von der Seniorenberatung – so zumindest die Angaben von Angehörigen im Rahmen von Bestellungsverfahren – darauf bestanden, dass vor Anmeldung eine Erwachsenenvertretung angeregt wird, da die Bestellung vor dem Einzug vorhanden sein soll. Auch hier besteht noch viel Entwicklungsbedarf für den Magistrat Salzburg.

Wohnortwechsel – eine sensible Entscheidung

Wo, mit wem und wie ein Mensch leben möchte, ist eine höchstpersönliche Entscheidung, die bei Menschen mit Unterstützungsbedarf mit ausreichender Zeit erörtert und entschieden werden sollte.

Alternativen sind jedenfalls ernsthaft zu prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen immer einzuhalten und eine Erwachsenenvertretung ist nur dann möglich, wenn dies unvermeidlich ist. Dieser Balanceakt ist für alle eine Herausforderung, wenn einerseits der Wille der vertretenen Menschen umgesetzt und andererseits der nötige Pflege- und Unterstützungsbedarf gewährleisten werden soll. Dabei ist der Selbstbestimmung der Vorrang zu einzuräumen.

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Ein Kommentar

  • Auch finanzielle Voraussetzungen können können die selbstbestimmte Wahl des Wohnumfelds einschränken.So bekommt ein Pflegeheimbewohner monatlich oft viel Pflegewohngeld gezahlt.Zieht er jedoch in eine private Wohnung,fällt dieses Pflegewohngeld meist fort.Dies ist eine schreiende Ungerechtigkeit,die das Grundrecht der freien Wohnungswahl verletzt.