Wr. Tanzschulgesetz

Das Wiener Tanzschulgesetz enthält in seinem § 15 eine Diskriminierung von behinderten Menschen.

Wiener Landesgesetzblatt
BIZEPS

Darin wird festgehalten, daß Tanzschulen nur dann allen Erfordernissen einer barrierefreien Veranstaltungsstätte entsprechen müssen, „wenn der Bewilligungswerber die Eignung seiner Betriebsstätte … beantragt“. D. h. konkret, der Betreiber kann sagen, ob er will oder nicht.

Wir drängen seit längerer Zeit auf Beseitigung dieser Diskriminierung und waren daher voller Hoffnung, als wir von einem diesbezüglichen Antrag hörten. Die Hoffnung war vergebens, da der Antrag listigerweise nur festhält, daß sich nur „neue“ Betriebe nicht aussuchen können, ob eine Tanzstätte barrierefrei sein soll oder nicht.

Auch wenn dies nicht zu den wichtigsten Themen der Wr. Behindertenpolitik zählt zeigt es doch, daß die Nicht-Diskriminierung behinderter Menschen entweder nicht verstanden, oder geschickt verhindert wird.

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