Aus der Geburt eines Kindes dürfen niemals Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden

Die Ärztekammer für Wien begrüßt ausdrücklich die geplante Änderung des Schadenersatzrechts (Änderungsgesetz 2011), in welcher die Tatsachenfeststellung getroffen wird, dass aus der Geburt eines Kindes keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können („Wrongful Birth“).
Diese gesetzliche Klarstellung werde dafür sorgen, dass bei der sorgfältigen ärztlichen Betreuung von Kind und werdenden Eltern die Konzentration auf das Wohl ermöglicht bleibe, ohne zugleich durch defensivmedizinische Erwägungen vom eigentlich grundlegenden ärztlichen Handlungsauftrag abgelenkt zu werden, betonte Ärztekammerpräsident Walter Dorner in einer ersten Stellungnahme.