ARBEITNEHMERINNENSCHUTZGESETZ

Text:

§ 21 Arbeitsstätten in Gebäuden
"(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Arbeitnehmern benutzt werden."


Kommentar:

Eine Einschränkung der Barrierefreiheit um "gegebenenfalls" stellt eine Diskriminierung dar. Barrierefreies Bauen muß die Regel sein. Monatelange Adpatierungsmaßnahmen und Finanzierungsüberlegen stellen bei der geplanten Einstellung von behinderten Menschen eine klare Benachteiligung und ein Hindernis dar.


Vorschlag:

Im § 21 und § 31 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sind die Worte "gegebenfalls" ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 31 Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
"(2) Abs. 1 gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum Transport auf dem Luftweg, dem Wasserweg, im Straßenbahn- oder Eisenbahnverkehr.
(5) Einrichtungen nach Abs. 1 und 2 sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten, soweit die Art und Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegenstehen."


Kommentar:

siehe Kommentar ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 21


Vorschlag:

siehe Vorschlag ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 21


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 32 Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
"(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden, ..."


Kommentar:

Die zuständige Sozialministerin Hostasch hat am 22. September 1998 eine Verordnung genehmigt, die am 1. Jänner 1999 in Kraft treten wird.


Vorschlag:

Eine Verordnung zur barrierefreien Gestaltung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist unverzüglich zu erlassen, die so zu formulieren ist, daß Arbeitsstätten in jedem Fall barrierefrei zu gestalten sind. In Anlehnung an entsprechende ausländische Vorschriften (z. B. ADA, USA) wird vorgeschlagen, die barrierefreie Gestaltung - mit entsprechenden Übergangsfristen (siehe auch § 106 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) - auch für bereits bestehende Arbeits- und Betriebsstätten zu normieren.


Gesetzgebung / Initiativen:

Die zuständige Sozialministerin Hostasch hat am 22. September 1998 eine Verordnung genehmigt, die am 1. Jänner 1999 in Kraft treten wird.


Text:

§ 106 Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
"(1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
(2) § 21 Abs. 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft."


Kommentar:

siehe Kommentar ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 32


Vorschlag:

siehe Kommentar ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 32


Gesetzgebung / Initiativen:

Die zuständige Sozialministerin Hostasch hat am 22. September 1998 eine Verordnung genehmigt, die am 1. Jänner 1999 in Kraft treten wird.


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