AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Text:

§ 14a Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung
"(1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben."


Kommentar:

siehe Kommentar § 121 Schulorganisationsgesetz


Vorschlag:

Der § 14a ist ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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