EU-Sozialcharta

Die EU-Sozialcharta (BGBl 460/1969) Teil I, Punkt 15 hält fest:

"Jeder Behinderte hat das Recht auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung ohne Rücksicht auf Ursprung und Art seiner Behinderung."


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