SCHULPFLICHTGESETZ

Text:

§ 8a Schulpflicht
"(1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist."


Kommentar:

Anspruch auf integrativen Schulbesuch: Behinderten Kindern kann derzeit der Besuch der Volks-, Haupt- oder allgemeinbildenden höheren Schule mit der Begründung verweigert werden, daß sie an der fraglichen Schule nicht sonderpädagogisch gefördert werden könnten. Diese sonderpädagogische Förderung in der jeweiligen Schule wird zudem durch "Freiwilligkeitsklauseln" (siehe Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz) zugunsten der LehrerInnen zusätzlich erschwert.

Demgegenüber kann nichtbehinderten Kindern nicht einfach aus Gründen des Budgets oder Stellenplanes der Schulbesuch verweigert werden und es besteht auch kein Lehrerrecht, den Unterricht bestimmter Kinder - etwa wegen Überforderung - abzulehnen.


Vorschlag:

Im § 8a Schulpflichtgesetz entfallen die Worte "den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden".


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 8b Schulpflicht
"Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist."


Kommentar:

siehe Kommentar Schulpflichtgesetz § 8a


Vorschlag:

Der § 8b Schulpflichtgesetz ist ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 15 Schulunfähigkeit
"2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde."


Kommentar:

Noch immer erklärt das Gesetz die Schulverwaltung gänzlich unverantwortlich für eine kleine Gruppe besonders schwer behinderter Kinder - und riskiert damit den Verfassungsbruch: Art. 2 des 1. ZP zur MRK legt fest, daß niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf. Auch wenn Schulen nicht die richtige Lösung sind, hat doch die Schulverwaltung auch diesen Kindern verantwortlich zu einer ihrer Lebenslage adäquaten Bildung und Betreuung außerhalb der Schule zu verhelfen.


Vorschlag:

Im § 15 Schulpflichtgesetz ist der Begriff der "Schulunfähigkeit" zu streichen. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf Unterricht bzw. Förderung außerhalb der Schule. Ein konkreter Textvorschlag liegt vor.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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